Bei der Altersteilzeitarbeit handelt es sich um ein Modell der flexiblen Arbeitszeit, das älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang in den Ruhestand ermöglicht. Sozialversicherungsrechtlich ergeben sich in der Entgeltabrechnung verschiedene Aspekte, die nicht immer leicht zu beantworten sind. Nachfolgend werden Fragen beantwortet, die häufig auftreten.
1. Wann liegt Altersteilzeitarbeit vor? |
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Altersteilzeitarbeit liegt bei Arbeitnehmer vor, die
Weitere Voraussetzung sind
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2. Was ist unter bisheriger Arbeitszeit zu verstehen? |
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Hierbei handelt es sich um die Arbeitszeit, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war, höchstens im Durchschnitt der letzten 24 Monate. Arbeitszeiten, die über die tarifliche regelmäßige Arbeitszeit hinaus vereinbart wurden, sind ebenfalls zu berücksichtigen. Mehrarbeitsstunden bleiben hingegen unberücksichtigt. Zeiten des Entgeltersatzleistungsbezugs, des unbezahlten Urlaubs, des Fortbestands der Beschäftigung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV, der Kurzarbeit oder einer Pflegezeit nach § 3 PflegeZG verlängern den Bemessungszeitraum von 24 Monaten nicht. Sie bleiben aber bei der Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit unberücksichtigt. Dies gilt auch für Zeiten der Arbeitszeitverkürzung ohne Lohnausgleich aufgrund eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung zur Beschäftigungssicherung. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden. |
3. Wie kann die Arbeitszeit halbiert werden? |
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Die Halbierung der Arbeitszeit ist möglich im Rahmen
Beispiel: Alterszeitvereinbarung über 3 Jahre. Bisherige wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden. Ergebnis Teilzeitmodell: Im gesamten Zeitraum der Altersteilzeitvereinbarung arbeitet der Arbeitnehmer 20 Stunden wöchentlich. Ergebnis bei stufenweiser Reduzierung: Im 1. Jahr der Altersteilzeitarbeit arbeitet der Arbeitnehmer 30 Stunden wöchentlich, im 2. Jahr der Altersteilzeitarbeit arbeitet der Arbeitnehmer 20 Stunden wöchentlich, im 3. Jahr der Altersteilzeitarbeit arbeitet der Arbeitnehmer 10 Stunden wöchentlich. Ergebnis beim Blockmodell: In den ersten 1,5 Jahren arbeitet der Arbeitnehmer weiter 40 Stunden wöchentlich. In den zweiten 1,5 Jahren erbringt der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung mehr (Freistellungsphase). Im Falle der stufenweisen Reduzierung der Arbeitszeit und im Blockmodell ist bei einem Zeitraum der Altersteilzeit über 3 Jahren eine tarifvertragliche Regelung, eine Regelung aufgrund eines Tarifvertrags oder eine Regelung der Kirchen und der öffentlichen-rechtlichen Religionsgesellschaften erforderlich. |
4. Welche Zeiten werden als Vorversicherungszeit berücksichtigt? |
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Als Vorversicherungszeit werden folgende Zeiten berücksichtigt:
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5. In welcher Höhe ist der Aufstockungsbetrag zu zahlen? |
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Das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit ist vom Arbeitgeber um mindestens 20 % aufzustocken, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann. Beispiel: Der Arbeitnehmer erzielte vor Beginn der Altersteilzeitarbeit ein monatliches Gehalt i. H. v. 5.000 EUR. Mit Beginn der Altersteilzeitarbeit beträgt das monatlich zu zahlende Gehalt 2.500 EUR (Regelarbeitsent... |
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