(1) Die zentrale Stelle kann bei den mitteilungspflichtigen Stellen[1] [Bis 31.12.2016: Mitteilungspflichtigen] Daten nach § 22a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erheben zum Zweck der Erprobung
1. |
des Verfahrens der Datenübermittlung von den mitteilungspflichtigen Stellen[2] [Bis 31.12.2016: Mitteilungspflichtigen] an die zentrale Stelle, |
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der bei der zentralen Stelle einzusetzenden Programme, |
3. |
der Weiterleitung an die Finanzverwaltung und |
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der Weiterverarbeitung der Daten in der Finanzverwaltung. |
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern kann bei den mitteilungspflichtigen Stellen[3] [Bis 31.12.2016: Mitteilungspflichtigen] Daten nach § 22a Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung erheben zum Zweck der Erprobung
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des Verfahrens der Datenübermittlung von den mitteilungspflichtigen Stellen[4] [Bis 31.12.2016: Mitteilungspflichtigen] an das Bundeszentralamt für Steuern, |
2. |
des Verfahrens der Datenübermittlung von dem Bundeszentralamt für Steuern an die mitteilungspflichtigen Stellen[5] [Bis 31.12.2016: Mitteilungspflichtigen], |
(3) Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenfernübertragung; § 4 Abs. 1 gilt entsprechend.
(4) 1Die Daten dürfen nur für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden. 2Sie sind unmittelbar nach Beendigung der Erprobung, spätestens am 31. Dezember 2009, zu löschen.
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