§ 21 Absatz 1 dieser Verordnung gilt für die Erprobung des Verfahrens nach § 10 Absatz 2a, 2b und 4b des Einkommensteuergesetzes[1] [Vom 30.06.2013 bis 31.12.2018: § 10 Absatz 2a und 4b des Einkommensteuergesetzes; Bis 29.06.2013: § 10 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes] entsprechend mit der Maßgabe, dass die zentrale Stelle bei den mitteilungspflichtigen[2] [Bis 31.12.2016: übermittelnden] Stellen die Daten nach § 10 Absatz 2a, 2b und 4b des Einkommensteuergesetzes[3] [Vom 30.06.2013 bis 31.12.2018: § 10 Absatz 2a und 4b des Einkommensteuergesetzes; Bis 29.06.2013: § 10 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes] erheben kann.
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