Leitsatz
Das OLG Frankfurt hat sich in dieser Entscheidung insbesondere mit der Bedarfsermittlung bezüglich der geschiedenen Ehefrau des in zweiter Ehe verheirateten Ehemannes auseinandergesetzt und sich hierbei insbesondere mit dem Altersvorsorgeunterhalt und dessen Berechnung auseinandergesetzt.
Die Entscheidung erging vor der Entscheidung des BVerfG vom 25.01.2011, in der die Dreiteilungsmethode für verfassungswidrig erklärt wurde (1 BvR 918/10).
Sachverhalt
Der im Jahre 1947 geborene Kläger und die im Jahre 1951 geborene Beklagte hatten im Jahre 1974 geheiratet. Die Ehe war kinderlos geblieben und wurde im Jahre 1994 rechtskräftig geschieden. Die Beklagte war bis zum Jahre 1975 Büroleiterin mit einem Bruttoeinkommen von ca. 2.000,00 DM monatlich. Von 1987 an hat sie eine Ausbildung zur Heilpraktikerin absolviert, die nach der Trennung der Parteien im Jahre 1994 abgeschlossen wurde. Seither war sie als selbständige Heilpraktikerin niedergelassen, erzielte jedoch nur geringe Einkünfte.
Im Juni 2008 erhob der Kläger Abänderungsklage mit dem Ziel, den Fortfall der Unterhaltsverpflichtung ab Juli 2008 feststellen zu lassen. Er berief sich auf das Fehlen ehebedingter Nachteile und den Umstand, dass die Beklagte zwischenzeitlich eine gesicherte Einkommenssituation aus ihrem ausgeübten Beruf haben müsse. Darüber hinaus sei Verwirkung wegen verschwiegener Einkünfte und wegen des Umstands, dass die Beklagte den Altersvorsorgeunterhalt nicht in eine Rentenversicherung eingezahlt habe, gegeben. Die Beklagte berief sich darauf, den Altersvorsorgeunterhalt angespart zu haben. Sie trat dem Abänderungsbegehren entgegen und berief sich auf ehebedingte Nachteile. Einkünfte habe sie im Übrigen nicht verschwiegen. Die Klage sei unzulässig, weil schon zweimal eine Abänderung erfolgt sei und deshalb § 36 EGZPO eingreife.
Das AG hat den Altersvorsorgeunterhalt auf 152,00 EUR monatlich herabgesetzt und den Elementarunterhalt mit 690,00 DM entsprechend der Vorentscheidung aus dem Jahre 2001 belassen. Gleichzeitig hat es die Unterhaltsansprüche bis Juli 2012 befristet.
Zur Begründung hat das erstinstanzliche Gericht ausgeführt, der Unterhaltsanspruch der Beklagten sei im Rahmen einer Dreiteilung mit der zweiten Ehefrau zu errechnen.
Beide Parteien haben gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Auf die Berufung des Klägers wurde die Befristung auf den 01.07.2011 vorverlegt.
Entscheidung
Das OLG hielt die Abänderungsklage für unbegründet, soweit sich der Kläger darauf berufe, der für die Beklagte zu zahlende Unterhalt sei wegen des Hinzutretens einer weiteren Unterhaltsverpflichtung für seine zweite Ehefrau herabzusetzen. Diese weitere Unterhaltslast sei zwar zu berücksichtigen. Sie führe jedoch rechnerisch nicht zu einer Verringerung des Unterhaltsanspruchs nach §§ 1573, 1578 BGB. Die geschiedene und die jetzige Ehefrau seien gleichrangig. Da die Beklagte ihren Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt verteidige, müsse auch aufgrund des unterhaltsrechtlichen Gleichrangs bei der Dreiteilungsberechnung für die zweite Ehefrau der Altersvorsorgeunterhalt berücksichtigt werden. Dabei sei die zweite Ehefrau so zu stellen, als sei sie geschieden. Durch die Gesetzesänderung sei die Bindung für das abzuändernde Urteil entfallen. Die nach altem Recht vorgenommene Bedarfsermittlung könne nicht, auch nicht in Teilen, für eine Neuberechnung herangezogen werden.
Das OLG hielt eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau für geboten, da ehebedingte Nachteile bei ihr nicht ersichtlich seien. Es seien keine Abreden während der Ehe erkennbar, die sie am beruflichen Fortkommen gehindert hätten. Die ursprüngliche Tätigkeit bei Eheschließung spiele keine Rolle mehr, da während der Ehe langfristig eine berufliche Umorientierung in die Selbständigkeit als Heilpraktikerin stattgefunden habe. Nach billigem Ermessen sei der Unterhalt bis einschließlich Juli 2011 zu befristen. Auch der Umstand, dass aufgrund der geringen Einkünfte der geschiedenen Ehefrau unter Umständen Sozialhilfebezug drohe, ergäbe keinen anderen Gesichtspunkt.
Die seit vielen Jahren bestehende wirtschaftliche Entflechtung nach Trennung und Scheidung sowie der Umstand, dass der Kläger 19 Jahre lang Unterhalt gezahlt habe, rechtfertige nunmehr die Beendigung seiner Unterhaltsverpflichtung ab dem 01.07.2011.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.07.2010, 2 UF 63/10