Leitsatz
Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage, welche Anforderungen an die Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt für die Vergangenheit zu stellen sind.
Sachverhalt
Die Klägerin nahm den Beklagten im Wege der Abänderungsklage auf Zahlung höheren Trennungs- und Kindesunterhalts in Anspruch. Zwischen den Parteien war seit April 1999 ein Ehescheidungsverfahren anhängig. Die Abänderungsklage wurde im November 2001 rechtshängig, mit der die Klägerin höheren Elementarunterhalt und erstmals Altersvorsorgeunterhalt für die Zeit ab Juni 2001 begehrte. Sie hatte den Beklagten zuvor im Jahre 2000 außergerichtlich zur Auskunftserteilung über seine Einkünfte zum Zwecke der Geltendmachung von Unterhalt aufgefordert, ohne darauf hinzuweisen, dass sie auch Altersvorsorgeunterhalt verlange.
Das erstinstanzliche Gericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt mangels Verzuges erst ab Rechtshängigkeit der Unterhaltsklage zuerkannt.
Die Revision der Klägerin hatte Erfolg, die Revision des Beklagten erwies sich als unbegründet.
Entscheidung
Der BGH vertrat in seiner Entscheidung die Auffassung, es reiche für eine Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen auf Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt für die Vergangenheit aus, wenn der Unterhaltsberechtigte Auskunft von ihm mit dem Ziel der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs begehrt habe. Dies unter Hinweis darauf, dass Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt nicht Gegenstand eigenständiger Ansprüche seien, sondern lediglich Teile eines einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf umfassenden Unterhaltsanspruchs (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 17.2.1982 - IVb ZR 658/80 - FamRZ 1982, 465; v. 25.10.2006 - XII ZR 141/04 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Johannsen/Henrich/BüttnerEherecht 4. Aufl., § 1361 Rz. 116; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. IV 970).
Eines gesonderten Hinweises des Unterhaltsberechtigten, es werde auch Altersvorsorgeunterhalt verlangt werden, bedürfe es daher nicht. Ausreichend sei vielmehr, wenn der Unterhaltsverpflichtete in einer gem. § 1613 Abs. 1 S. 1 BGB entsprechenden Weise zur Auskunftserteilung aufgefordert worden sei.
Hinweis
Die Entscheidung des BGH ist für jeden Praktiker außerordentlich erfreulich und zu begrüßen. Entscheidend für die Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt ist danach lediglich, dass der Unterhaltsverpflichtete gem. § 1613 Abs. 1 S. 1 BGB zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs zur Auskunftserteilung aufgefordert worden ist. Eine solche Aufforderung begründet Verzug nicht nur für den Elementar-, sondern auch für den Altersvorsorgeunterhalt.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 22.11.2006, XII ZR 24/04