(1) 1Wer beabsichtigt, eine Altlast oder ein Grundstück mit einer schädlichen Bodenveränderung nach § 10 zu sanieren oder anderweitig zu verändern, hat der Bodenschutzbehörde vorher sein Vorhaben schriftlich anzuzeigen. 2Dies gilt nicht, wenn die von der Altlast oder schädlichen Bodenveränderung ausgehenden Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen mit einfachen Mitteln beseitigt werden können. 3Die Anzeige nach Satz 1 hat mindestens Angaben über den Ist-Zustand mit den bekannten und vermuteten Verunreinigungen und baulichen Anlagen bezogen auf einen Auszug aus der Liegenschaftskarte sowie die vorgesehenen Sanierungs- und Nachsorgemaßnahmen zu enthalten. 4Die Behörde kann weitere Unterlagen fordern.
(2) 1Die Durchführung einer Sanierung oder sonstigen Veränderung bedarf der Zustimmung der Behörde, soweit es sich nicht um Maßnahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr handelt. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Vorlage der Darstellung gilt als Antrag für alle für die Durchführung der geplanten Sanierung oder sonstigen Veränderung erforderlichen Zulassungen.
(4) Die Zustimmung zur Sanierung oder sonstigen Veränderung kann insbesondere mit Nebenbestimmungen versehen werden, die die Erfüllung der Sanierungspflicht sicherstellen, die Anforderungen an den Nachweis des Erfolges festlegen und die Gefahren und Schäden aufgrund der Durchführung der Maßnahme für die Betroffenen nach § 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, für die Bodenfunktionen und das Grundwasser minimieren sollen.
(5) Ist streitig, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, kann die Bodenschutzbehörde die Sanierungsbedürftigkeit durch Verwaltungsakt feststellen.
(6) Ist streitig, ob eine Person zum Kreis der Sanierungspflichtigen gehört, kann die Bodenschutzbehörde die Sanierungspflichtigkeit durch Verwaltungsakt feststellen.
(7) 1Gegenstand einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nach § 85 Abs. 1 [Bis 08.10.2021: § 75 Abs. 1] § 75 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378), [Vom 10.10.2012 bis 08.10.2021: in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180)], kann auch die Aufrechterhaltung von Sicherungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 und Abs. 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sein. 2Diese Maßnahmen sind nur zulässig, wenn ihre Aufrechterhaltung durch Eintragung einer Baulast gesichert ist.