[Vorspann]

(Alle Änderungen bis zum 16. April 2008 berücksichtigt.)

§§ 1 - 6 ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele des Bodenschutzes

1Die Funktionen des Bodens sind auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306)[1] [Vom 10.10.2012 bis 08.10.2021: 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)], dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen. 2Dies beinhaltet insbesondere

 

1.

die Vorsorge gegen das Entstehen schadstoffbedingter schädlicher Bodenveränderungen,

 

2.

den Schutz der Böden vor Erosion, Verdichtung und vor anderen nachteiligen Einwirkungen auf die Bodenstruktur,

 

3.

einen sparsamen und schonenden Umgang mit dem Boden, unter anderem durch Begrenzung der Flächeninanspruchnahme und Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß,

 

4.

die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie hierdurch verursachten Gewässerverunreinigungen.

[1] Geändert durch Gesetz über die Bereitstellung offener Geobasisdaten, die Kosten der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte und zur Änderung weiterer Vorschriften auf dem Gebiet der Immobilienwertermittlung und des Vermessungswesens. Anzuwenden ab 09.10.2021.

§ 2 Aufgaben und Anordnungen der Bodenschutzbehörde

 

(1) Die Bodenschutzbehörde hat darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfüllt werden.

 

(2) Zur Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, kann die Bodenschutzbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen.

§ 3 Pflichten der öffentlichen Hand

 

(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen, dass die Zielsetzungen und Grundsätze des § 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des § 1 erreicht werden.

 

(2) Bei Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren ist im Rahmen der planerischen Abwägung vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen zu prüfen, ob eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist.

 

(3) Soweit Belange des Bodenschutzes berührt sind, ist die Bodenschutzbehörde zu beteiligen.

§ 4 Mitwirkungspflichten

 

(1) 1Die nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten haben ihnen bekannte Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast unverzüglich der Bodenschutzbehörde mitzuteilen. 2Sie haben ihr und ihren Beauftragten auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz oder den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen benötigen. 3Die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 bestehen nicht, soweit die verpflichteten Personen durch die Mitteilung oder die Auskunft sich selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden.

 

(2) 1Ergeben sich im Zuge von Baumaßnahmen, Baugrunduntersuchungen, Ausschachtungen oder ähnlichen Eingriffen Hinweise auf schadstoffbedingte schädliche Bodenveränderungen, so sind Maßnahmen, die die Feststellung des Sachverhalts oder die Sanierung behindern können, bis zur Freigabe durch die Bodenschutzbehörde zu unterlassen. 2Die Bodenschutzbehörde hat über die Freigabe unverzüglich zu entscheiden.

 

(3) 1Wer Materialien in einer Gesamtmenge je Vorhaben von über 600 m³ auf oder in den Boden einbringt oder einbringen lässt, hat dies vor Beginn der Maßnahme unter Angabe der betroffenen Fläche, der Art und des Zwecks der Maßnahme, des Materials sowie dessen Inhaltsstoffen und Menge der Bodenschutzbehörde anzuzeigen. 2Die Anzeigepflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn es sich um Maßnahmen handelt, deren Beteiligung nach anderen Rechtsvorschriften sichergestellt oder die Maßnahme Gegenstand einer Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften ist.

 

(4) Die Bodenschutzbehörde kann verlangen, dass Sanierungspflichtige Angaben über Tatsachen, die ihre Sanierungsverantwortlichkeit oder ihre wirtschaftlichen Verhältnisse betreffen, durch eine Versicherung an Eides statt glaubhaft machen.

§ 5 Duldungspflichten, Betretungs- und Untersuchungsrechte

 

(1) 1Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind verpflichtet, Bediensteten und anderen von der Bodenschutzbehörde beauftragten Personen zur Durchführung ihrer Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume zu gestatten sowie die Vornahme von Ermittlungen, die Einrichtung von Messstellen und die Durchführung von Beprobungen zu dulden. 2Bestehen Anhaltspunkte dafür, da...

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