(1) 1Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind verpflichtet, Bediensteten und anderen von der Bodenschutzbehörde beauftragten Personen zur Durchführung ihrer Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume zu gestatten sowie die Vornahme von Ermittlungen, die Einrichtung von Messstellen und die Durchführung von Beprobungen zu dulden. 2Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast eine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht, haben die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte auch das Betreten der Wohnung und die Durchführung von Messungen zu gestatten. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes und Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) wird insoweit eingeschränkt.

 

(2) Sind für die Sanierung von Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen Maßnahmen auf anderen Grundstücken, insbesondere im möglichen Einwirkungsbereich einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung, notwendig, so haben deren Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken diese Maßnahmen zu dulden.

 

(3) 1Soweit Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken zur Duldung von Maßnahmen nach Abs. 1 verpflichtet sind, die ausschließlich für das Bodeninformationssystem erforderlich sind, ist ihnen für einen dadurch entstehenden Schaden ein angemessener Ausgleich zu leisten. 2Das Gleiche gilt, wenn eine Person infolge von Maßnahmen nach Abs. 2 oder durch rechtswidrige Maßnahmen nach Abs. 1 einen Schaden erleidet. 3Die §§ 64 bis 70 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), gelten entsprechend.[1] [Bis 08.10.2021: Die §§ 64 bis 70 des Hessischen Gesetzes über die Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635)]

[1] Geändert durch Gesetz über die Bereitstellung offener Geobasisdaten, die Kosten der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte und zur Änderung weiterer Vorschriften auf dem Gebiet der Immobilienwertermittlung und des Vermessungswesens. Anzuwenden ab 09.10.2021.

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