Leitsatz

Die Ausweisung von Baurecht auf kontaminierten Flächen enthebt Eigentümer nicht von Gefahrenbeseitigungspflichten.

 

Fakten:

Die Klägerin errichtete auf den kontaminierten Flächen Spielplätze und Wohnungen. Die zuständige Behörde verpflichtete die Klägerin zur Sanierung dieser Flächen. Dagegen klagte die Gesellschaft. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und hob die angefochtenen Bescheide auf. Die Gesellschaft sei zu Unrecht als allein verantwortlich angesehen worden. Ebenso verantwortlich sei die Gemeinde W., die auf dem Gelände keinen Bebauungsplan für ein Wohngebiet hätte aufstellen dürfen. Die Kontamination des Bodens sei auch für die Gemeinde erkennbar gewesen. Gegen diese Entscheidung erhob die Gemeinde Berufung zum Oberverwaltungsgericht. Dieses gab der Berufung statt. Die klagende Gesellschaft sei zu Recht in Anspruch genommen worden. Sie hat dadurch, dass sie den belasteten Boden über das Gelände verteilt hat, die Gefahren, die von der Altlast ausgehen, maßgeblich mitverursacht. Diese Planierungsarbeiten waren Voraussetzung für die Bebauung der Flächen mit Wohnhäusern. Für die ordnungsrechtliche Inanspruchnahme sei es unerheblich, ob die Gesellschaft von der Verunreinigung Kenntnis gehabt habe oder nicht. Die Ausweisung des Plangebiets durch die Gemeinde sei dagegen kein Verursachungsbeitrag, der eine andere Entscheidung der Behörde bei der Störerauswahl nahe lege.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15.12.2004, 7 LB 248/02

Fazit:

Die Entscheidung zeigt auf, dass für die Vorbereitung eines Satzungsbeschlusses für einen Bebauungsplan maßgeblich der Investor verantwortlich ist, was die altlastenrechtlichen Fragen angeht. Ohne Altlastengutachten sollte er einen Bebauungsplan nicht realisieren. Auch kann er die Verantwortung nicht auf die Gemeinde abwälzen.

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