Verfahrensgang
LG Lüneburg (Urteil vom 20.12.2000; Aktenzeichen 7 A 63/98) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg – 7. Kammer – vom 20. Dezember 2000 geändert.
Die Klage wird abgewiesen, soweit mit dem Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 1995 in der Fassung des Bescheides vom 23. Juli 1996 und dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 30. April 1998 die Sanierung des Spielplatzes 2 verlangt wird.
Im Übrigen wird die Berufung verworfen.
Die bis zum 20. Dezember 2000 entstandenen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Beklagte. Von den danach entstandenen Kosten beider Verfahren tragen die Klägerin 1/7 und der Beklagte 6/7.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen Erstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Sanierungsverfügung, durch welche die Klägerin verpflichtet wird, fünf mit Schwermetallen kontaminierte Spielplätze und einen ebenso belasteten Teich in einem Wohngebiet zu sanieren.
Das Wohngebiet befindet sich auf dem Gelände einer bis Oktober 1965 betriebenen Papierfabrik in Winsen (Luhe). Deren Betreiberin, die Fa. J.H. E. GmbH und Co KG verkaufte mit Vertrag vom 19. Oktober 1970 das Werksgrundstück an die Klägerin. Die Klägerin ließ die Betriebsgebäude und -anlagen abreißen, das Gelände planieren, einen Lärmschutzwall aufschütten und die vorhandenen Absetzbecken und -gräben verfüllen. In dem am 22. November 1973 durch Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Harburg Nr. 46/1973 rechtsverbindlich gewordenen, mit Wirkung vom 28. September 1978 (Amtsblatt für den Landkreis Harburg Nr. 41/1978, S. 569) geänderten Bebauungsplan „Nr.24 -F.”, setzte die Stadt Winsen für das ehemalige Fabrikgelände ein allgemeines Wohngebiet fest. Das Gebiet wurde ab ca. 1975 durch die Klägerin bzw. durch Rechtsnachfolger im Eigentum bis in die achtziger Jahre hinein mit Mehrfamilien- und Einfamilienhäusern bebaut, die jeweils an die einzelnen Erwerber verkauft wurden.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 1995 verpflichtete der Beklagte die Klägerin gesamtschuldnerisch mit der Fa. G. Beteiligungen GmbH zur Sanierung von fünf Kinderspielplätzen, die mit den Ziffern 1a, 1b, 2, 3 und 5 bezeichnet wurden, und eines näher bezeichneten Teiches (Gemarkung Winsen, Flur …, Flurstücke …). Zur Begründung dieser auf § 35 NAbfG gestützten Verfügung führte der Beklagte an, dass die Spielplätze infolge einer auf den Betrieb der Papierfabrik zurückgehenden Schwermetallbelastung als Altlasten anzusehen seien, von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe. Die Klägerin habe durch Erdarbeiten zur Vorbereitung der nachfolgenden Bebauung kontaminiertes Erdreich großflächig auf dem Gelände, insbesondere auch im Bereich der Spielplätze, verteilt. Der Beklagte ordnete zudem die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an.
Die Klägerin erhob gegen die Verfügung vom 4. Dezember 1995 Widerspruch. Auf ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellte das Verwaltungsgericht Lüneburg mit Beschluss vom 8. Mai 1996 – 7 B 1/96 – die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her.
Mit Bescheid vom 23. Juli 1996 ergänzte der Beklagte die Begründung seiner Verfügung vom 4. Dezember 1995 dahingehend, dass die Verursachung der Schwermetallkontamination durch die ehemalige Papierfabrik E. zwischenzeitlich eindeutig durch eine statistische Auswertung der Schwermetallanalyse des Büros für Rohstoff- und Umweltgeologie (BRUG) belegt sei. Es handele sich um eine einheitliche Kontamination. Damit sei ausgeschlossen, dass im Rahmen der Wohnbebauung verschiedenartige und unterschiedlich belastete Böden von außerhalb der Altlast herangeschafft worden seien. Das Belastungsspektrum des großflächig verteilten Auffüllmaterials decke sich mit dem der Produktionsschwerpunkte Röstofen, Kieslagerplatz und Absetzbecken. Mit Hilfe einer alten Flurkarte könne eine betriebseigene Deponie mit einer Ausdehnung von ca. 30 m × 80 m bei einer Höhe von 5 – 8 m nachgewiesen werden, die als Ablagerungsfläche der Produktionsrückstände gedient und für die keine gewerberechtliche oder wasserrechtliche Erlaubnis vorgelegen habe. Die Deponie sei nach der Betriebsstilllegung am 31. Oktober 1965 noch vorhanden gewesen. Das belege ein Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes des Beklagten vom 4. November 1965, mit dem um Mitteilung gebeten worden sei, ob die auf der Parzelle 256/79 abgelagerten Rückstände inzwischen beseitigt seien. Der größte Teil der Rückstände sei von der Klägerin auf dem Gelände großflächig verteilt worden. Durch diese Arbeiten sei ein wesentlicher Verursachungsbeitrag gesetzt worden, weil ein zuvor noch kleiner, eingrenzbarer Schadensbereich über die gesamte ehemalige Betriebsfläche verteilt worden sei. Diese V...