Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war die von dem Kläger erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des OLG Hamm vom 30.11.2005 zur Geschäftsnummer 11 U 48/05. Er hatte sich im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses auf die Verletzung des § 1600b BGB gestützt.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Der BGH hielt eine Zulassung der Revision gem. §§ 543 Abs. 2, 544 ZPO weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für geboten.

Die im Vaterschaftsanfechtungsprozess zu beachtende Ausschlussfrist des § 1600b Abs. 1 BGB solle die Anfechtungsberechtigten im Interesse der Rechtssicherheit in den Familienbeziehungen und im Interesse des Kindes zwingen, innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, ob sie von ihrem Anfechtungsrecht Gebrauch machen wollen (BGH, Urt. v. 1.3.2006 - XII ZR 210/04, BGHZ 166, 283, 287 = BGHReport 2006, 785 m. Anm. Müller = MDR 2006, 1171, Rz. 16 = NJW 2006, 1657, 1658 m.w.N.).

Sie diene jedoch, wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden habe, nicht dem Schutz des leiblichen Vaters an einer Verhinderung seiner Vaterschaftsfeststellung und vor seiner Inanspruchnahme auf Zahlung von Unterhalt. Dies unterliege keinem vernünftigen Zweifel und sei deshalb auch in Rechtsprechung und Schrifttum unbestritten.

Soweit der 9. Senat für Familiensachen des OLG Hamm in dem von der Beschwerde angeführten Beschluss vom 24.5.2005 - 9 UF 132/04 - bemerkt habe, auch der biologische Vater werde durch die Anfechtungsfristen des § 1600b BGB geschützt, werde damit dem Zusammenhang nach lediglich die durch diese Fristen bewirkte faktische Sperre - als Rechtsreflex oder nur mittelbarer Begünstigung - gemeint, nicht aber eine dahingehende Zweckrichtung des Gesetzes (vgl. hierzu BGH v. 16.4.1997 - XII ZR 295/95, BGHZ 135, 209, 216 = MDR 1997, 743; BGH, Urt. v. 24.3.1999 - XII ZR 190/97, MDR 1999, 678 = NJW 1999, 1862, 1863; s. auch BGH v. 29.4.1982 - IX ZR 55/81, BGHZ 83, 391, 394 = MDR 1982, 749).

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 26.10.2006, III ZR 49/06

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