Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzeszweck der Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 BGB
Leitsatz (amtlich)
Die im Vaterschaftsanfechtungsprozess zu beachtende Ausschlussfrist des § 1600b Abs. 1 BGB dient nicht dem Schutz des leiblichen Vaters an einer Verhinderung seiner Vaterschaftsfeststellung und vor seiner Inanspruchnahme auf Zahlung von Unterhalt. Auf eine Verletzung des § 1600b BGB kann deshalb eine Amtshaftungsklage des leiblichen Vaters nicht gestützt werden.
Normenkette
BGB §§ 839, 1600b
Verfahrensgang
OLG Hamm (Urteil vom 30.11.2005; Aktenzeichen 11 U 48/05) |
LG Münster (Entscheidung vom 25.02.2005; Aktenzeichen 11 O 428/04) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des OLG Hamm vom 30.11.2005 - 11 U 48/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Beschwerdewert: 35.000 EUR.
Gründe
[1] Eine Zulassung der Revision gem. §§ 543 Abs. 2, 544 ZPO ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
[2] Die im Vaterschaftsanfechtungsprozess zu beachtende Ausschlussfrist des § 1600b Abs. 1 BGB soll die Anfechtungsberechtigten im Interesse der Rechtssicherheit in den Familienbeziehungen und im Interesse des Kindes zwingen, innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, ob sie von ihrem Anfechtungsrecht Gebrauch machen wollen (BGH, Urt. v. 1.3.2006 - XII ZR 210/04, BGHZ 166, 283, 287 = BGHReport 2006, 785 m. Anm. Müller = MDR 2006, 1171, Rz. 16 = NJW 2006, 1657, 1658 m.w.N.). Sie dient jedoch, wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, nicht dem Schutz des leiblichen Vaters an einer Verhinderung seiner Vaterschaftsfeststellung und vor seiner Inanspruchnahme auf Zahlung von Unterhalt (so auch OLG Oldenburg NJW-RR 2004, 871, 872; Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearbeitung 2004, § 1600e Rz. 87). Das unterliegt keinem vernünftigen Zweifel und ist deswegen auch in Rechtsprechung und Schrifttum - soweit ersichtlich - unbestritten. Soweit der 9. Senat für Familiensachen des OLG Hamm in dem von der Beschwerde angeführten Beschluss v. 24.5.2005 - 9 UF 132/04 - bemerkt hat, auch der biologische Vater werde durch die Anfechtungsfristen des § 1600b BGB geschützt, dürfte damit dem Zusammenhang nach lediglich die durch diese Fristen bewirkte faktische Sperre - als Rechtsreflex oder nur mittelbare Begünstigung (vgl. hierzu BGH v. 16.4.1997 - XII ZR 295/95, BGHZ 135, 209, 216 = MDR 1997, 743; BGH, Urt. v. 24.3.1999 - XII ZR 190/97, MDR 1999, 678 = NJW 1999, 1862, 1863; s. auch BGH v. 29.4.1982 - IX ZR 55/81, BGHZ 83, 391, 394 = MDR 1982, 749) - gemeint sein, nicht aber eine dahingehende Zweckrichtung des Gesetzes.
[3] Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat gem. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab.
Fundstellen