Leitsatz

Die Einräumung eines umfassenden Sondernutzungsrechts an einer im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücksfläche einschließlich des Rechts, diese zu bebauen, enthält nicht die vorweggenommene Einigung über die Einräumung von Sondereigentum an den Räumen in einem solchen Gebäude zugunsten des Sondernutzungsberechtigten.

 

Fakten:

Den Wohnungseigentümern war jeweils ein umfassendes Sondernutzungsrecht an Teilen der Grundstücksfläche eingeräumt worden. Einer der Wohnungseigentümer errichtete auf der ihm zugewiesenen Fläche ein Wohngebäude. Sondereigentum konnte jedoch an den Räumen des Gebäudes nicht allein aufgrund der Bebauungsermächtigung in der Gemeinschaftsordnung entstehen. Denn die für die nachträgliche Begründung von Sondereigentum erforderliche Mitwirkung aller Wohnungseigentümer ist auch bei einem bestehenden Sondernutzungsrecht erforderlich. Wohnungseigentum kann grundsätzlich nur dergestalt entstehen, dass mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum Sondereigentum an bestimmten Räumen verbunden wird. Die Schaffung eines isolierten Sondereigentums ohne einen damit verbundenen Miteigentumsanteil ist nicht zulässig. Zur nachträglichen Einräumung von Sondereigentum ist die Einigung aller Wohnungseigentümer in der für die Auflassung vorgeschriebenen Form erforderlich sowie die Eintragung ins Grundbuch.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 10.08.2000, 2Z BR 41/00

Fazit:

Hieran ändert also auch das Bestehen eines Sondernutzungsrechts an im Gemeinschaftseigentum stehenden Räumen, die zum Sondereigentum werden sollen, nichts.

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