Leitsatz

Nimmt der Wohnungseigentümer die anlässlich der Wohnungseigentümerversammlung mögliche Einsicht in die Abrechnungsunterlagen nicht wahr, so bedarf es für sein individuelles Einsichtsverlangen am Ort der Wohnanlage außerhalb des Versammlungstages eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses.

 

Fakten:

Grundsätzlich schuldet der Verwalter die Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen am Ort des Verwaltungssitzes. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt aber dann in Betracht, wenn der Sitz des Verwalters und der Ort der Wohnanlage nicht identisch sind, insbesondere diese örtlichkeit so weit - in vorliegendem Fall 700 km! - auseinanderliegen, dass das Prüfungsrecht der Wohnungseigentümer wegen der großen Entfernung zwischen den beiden Orten wesentlich beeinträchtigt wird. In einem derartige Fall ist der Verwalter verpflichtet, die Einsichtnahme am Ort der Wohnanlage zu gewährleisten. Jedoch auch von diesem Grundsatz ist zugunsten einer Eindämmung der Verwaltungskosten wiederum dann eine Ausnahme zu machen, wenn anlässlich einer Eigentümerversammlung sämtliche Verwaltungsunterlagen zur Einsicht bereit liegen, der das Einsichtsrecht begehrende Wohnungseigentümer jedoch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht. Dann ist der Verwalter zur Einsichtgewährung am Ort der Wohnanlage nur verpflichtet, wenn der betreffende Wohnungseigentümer ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis - z.B. Verhinderung an der Teilnahme der Versammlung wegen Krankheit - darlegt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 28.02.2001, 16 Wx 10/01

Fazit:

Die Entscheidung entspricht im Wesentlichen der herrschenden Rechtsprechung zum Problem der Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen.

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