Leitsatz

Nachteil i. S. der §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 Nr. 1 WEG ist nicht schon jede - nicht ganz unerhebliche - Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnungseigentumsanlage, sondern nur eine solche, die sich objektiv nachteilig auf das äußere Bild auswirkt.

 

Fakten:

Die Eigentümer der Obergeschosswohnung hatten an der Giebelseite des Hauses einen Teil der Fassadenverkleidung entfernt und über dem Balkon einen Wintergarten errichtet. Die übrigen Wohnungseigentümer begehren nunmehr die Entfernung des Wintergartens. Vergeblich, da die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer nicht erforderlich war. Zwar stellt der Bau des Wintergartens eine bauliche Veränderung i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG dar, die über eine ordnungsgemäße Instandsetzung bzw. Instandhaltung hinausgeht, die übrigen Wohnungseigentümer erleiden jedoch durch die Baumaßnahme keinen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil. Nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen gelten hier als Nachteil, sodass eine nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks erforderlich ist, der je nach Lage der Dinge auch bei einem Wintergartenanbau nicht gegeben ist.

 

Link zur Entscheidung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.09.1999, 3 W 141/99

Fazit:

In diesem Zusammenhang ist immer der Einzelfall entscheidend - in vielen Fällen wird der Anbau eines Wintergartens sicher als Nachteil i.S.v. §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG anzusehen sein. Um das Risiko zu vermeiden, den Anbau wieder entfernen zu müssen, sollten bauwillige Wohnungseigentümer vor Baubeginn die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer einholen.

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