Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung eines Wintergartens
Verfahrensgang
LG Zweibrücken (Urteil vom 17.05.1999; Aktenzeichen 4 T 71/99) |
AG Landstuhl (Urteil vom 08.02.1999; Aktenzeichen 2 UR II 5/98 WEG) |
Tenor
1. Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Landstuhl vom 8. Februar 1999 werden aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Verfahrens – an das Amtsgericht Landstuhl zurückverwiesen.
2. Der Gegenstandswert für das Verfahren aller Rechtszüge wird auf 35.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer eines Zwei-Familienhauses. Die Beteiligten zu 2), Eltern bzw. Schwiegereltern der Beteiligten zu 1), bewohnen das Erdgeschoß, die Beteiligten zu 1) das Obergeschoß. Im Februar 1998 haben die Beteiligten zu 1) an der Giebelostseite des Hauses einen Teil der Fassadenverkleidung entfernt und anschließend mit einem Kostenaufwand von ca. 30.000,– DM über dem Balkon einen Wintergarten errichtet. Nach dem Aufteilungsplan, auf den die Teilungserklärung Bezug nimmt, ist der Balkon Sondereigentum der Beteiligten zu 1). Die Grundfläche des Balkons ist zugleich Decke eines an der östlichen Seite des Anwesens angebauten Flures, der als Zugang zu den Wohnbereichen dient. Nach der vorgelegten Rechnung betragen die äußeren Abmessungen des Wintergartens 5 × 2,14 m.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 1997 haben die Beteiligten zu 1) den Beteiligten zu 2) die beabsichtigte Baumaßnahme angezeigt. Die Beteiligten zu 2) haben ihre Zustimmung mit Schreiben vom 8. Dezember 1997 verweigert. Nach Beginn der Arbeiten haben sie sich unter der Voraussetzung, dass die Nutzung der Garagen getauscht werde, mit der Baumaßnahme einverstanden erklärt. Zu einem Tausch der Garagen ist es nicht gekommen.
Das Amtsgericht hat dem Antrag der Beteiligten zu 2), den über dem Balkon an der östlichen Giebelseite errichteten Wintergarten zu beseitigen und die ursprüngliche Fassadenverkleidung wieder herzustellen, stattgegeben. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist ohne Erfolg geblieben. Nach Ansicht des Landgerichts, das keine Ortsbesichtigung vorgenommen hat und dem auch keine Lichtbilder von der Baumaßnahme vorlagen, stellt der Wintergarten eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 WEG dar, die als wesentliche Veränderung des optischen Eindrucks von den Beteiligten zu 2) nicht zu dulden sei. Das Beseitigungsverlangen erweise sich auch im Hinblick auf die vorausgegangene Korrespondenz und den wirtschaftlichen Wert der baulichen Veränderung nicht als rechtsmissbräuchlich.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1) weiterhin das Ziel, den Beseitigungsantrag zurückzuweisen. Zur Begründung machen sie u. a. geltend, die von ihnen vorgenommene Veränderung wirke sich nicht objektiv nachteilig auf das optische Bild des Gebäudes aus.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 1 WEG, 29 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 FGG). In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg. Denn die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO). Da noch weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen sind, bedarf es der Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Im Ausgangspunkt haben die Vorinstanzen zunächst zutreffend angenommen, dass der Bau des Wintergartens über dem Balkon an der östlichen Giebelseite eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG darstellt, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Teilungserklärung in Verbindung mit dem Aufteilungsplan den Balkon als Sondereigentum der Beteiligten zu 1) ausweist. Denn aus § 5 Abs. 1 und 2 WEG folgt zwingend, dass solche Gebäudeteile nicht Sonderrechts fähig sind, die entweder die äußere Gestalt des Gebäudes bestimmen oder für dessen Bestand und Sicherheit erforderlich sind. Dementsprechend gehören Balkonaußenwände, Balkondecken und die Balkonplatte einschließlich der Isolierschicht zwingend zum Gemeinschaftseigentum (vgl. BGH NJW-RR 1987, 525, 526; Bärmann/Pick/Merle, WEG 7. Aufl. § 5 Rdnr. 27 jew. m. w. N.). Entsprechendes gilt für den äußeren Bereich der Fassade, deren Verkleidung nebst Unterkonstruktion von den Beteiligten zu 1) hier in einem größeren Bereich entfernt wurde (vgl. Bärmann/Pick/Merle aaO). Die Veränderung der äußeren Gestalt des Gebäudes durch die Anbringung eines fest verbundenen Wintergartens ist deshalb nach § 5 Abs. 1 WEG als Eingriff in den Bereich des Gemeinschaftseigentums zu bewerten (vgl. Senat NJW-RR 1987, 1358; OLG Düsseldorf FG-Prax 1995, 102 m. w. N.).
2. Unerheblich ist auch der Einwand der Beteiligten zu 1), der Bau des Wintergartens sei erfolgt, um in Hinblick auf den undichten Balkonbelag weiteren Feuchtigkeitseintritt in den darunterliegenden Flurbereich zu verhindern. Die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandse...