Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 21 WEG, § 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

Die Antragsteller hatten einen einfachen Mehrheitsbeschluss angefochten, der es dem Miteigentümer der Unterliegerwohnung erlaubte, eine Regenrinne an der Brüstung der über seiner Terrasse gelegenen Terrassenwohnung anzubringen. In der Gemeinschaftsordnung war vereinbart, dass abweichend von § 22 WEG Änderungen der äußeren Gestalt des Gebäudes mit einfacher Mehrheit beschlossen werden könnten.

Die Gültigkeit des angefochtenen Beschlusses hänge nach Meinung des Senats allein davon ab, ob er ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Bei der Entscheidung dieser Frage komme es nicht auf die tatsächliche Ausführung der Regenrinne an, wie sie im Laufe des Verfahrens von dem Beteiligten angebracht worden sei. Der angefochtene Beschluss sei dahin auszulegen, dass die Montage einer Regenrinne zum Zwecke, das aus Blumenkästen tropfende Gießwasser aufzufangen und abzuleiten, erlaubt sei, wenn die Rinne optisch unauffällig bleibe, ihren Zweck erfülle und zu keinen vermeidbaren Nachteilen für die Antragstellerseite führe. Im vorliegenden Fall habe der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 WEG entsprochen (Gewährleistung eines geordneten Zusammenlebens der Wohnungseigentümer untereinander, § 14 Nr. 1 WEG).

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.1990, 3 Wx 9/90)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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