Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 24.11.1989; Aktenzeichen 19 T 271/89) |
AG Ratingen (Aktenzeichen 40 II 507/88 WEG) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des dritten Rechtszuges und haben die den Antragsgegnern in dieser Instanz notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Beschwerdewert: 2.000 DM.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller sind als Eigentümer der im 1. Stock des Hauses … in … gelegen Wohnung Mitglieder der vorbezeichneten Eigentümergemeinschaft. Zu der Wohnung gehört ein Balkon, dessen Brüstung im unteren Drittel massiv gemauert ist und in den oberen beiden Dritteln aus durchbrochenen Betonsteinen mit einer Glasfüllung besteht, die jedoch matt ist. Die Wohnung im Erdgeschoß des Hauses … unter den Antragstellern bewohnen die Eheleute … (Beteiligte zu 5) als Eigentümer. Unter dem Balkon der Antragsteller befindet sich die Terrasse der Eheleute … .
In § 4 Abs. 4 der Teilungserklärung (Bl. 15/16 d.A.) ist bestimmt, daß Änderungen der äußeren Gestalt der Gebäude des Beschlusses der Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit bedürfen.
In der Eigentümerversammlung vom 28. September 1988 ist zu TOP 6 („geplante bauliche Maßnahme der Eheleute …”) mehrheitlich folgender Beschluß gefaßt worden (Bl. 9 d.A.):
„Eheleute … dürfen außen an der Balkonbrüstung über ihrer Terrasse eine Regenrinne montieren, die das aus den Blumenkästen über ihnen tropfende Gießwasser auffängt und ableitet.”
Diesen Beschluß haben die Antragsteller im vorliegenden Verfahren rechtzeitig angefochten und insbesondere geltend gemacht:
Der Beschluß bedürfe, da es sich um eine bauliche Veränderung handele, der Einstimmigkeit. Außerdem sei die Montage einer Regenrinne nicht erforderlich. Ihre Blumenkästen seien mit einem Kiesbett ausgestattet, so daß durchsickerndes Gießwasser nicht austreten und auf die Terrasse gelangen könne. Es noch etwa dreimal passiert sein, daß der Antragstellerin etwas klares Wasser aus der Kanne getropft und auf die darunterliegende Terrasse gelangt sei. Dadurch seien die Eheleute … jedoch nicht beeinträchtigt worden.
Das Amtsgericht hat den Anfechtungsantrag durch Beschluß vom 14. Juli 1989 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsteller ist durch Beschluß des Landgerichts vom 24. November 1989 zurückgewiesen worden.
Gegen den ihnen am 12. Dezember 1989 zugestellten Beschluß des Landgerichts wenden sich die Antragsteller mit der durch anwaltlich unterzeichneten Schriftsatz vom 22. Dezember 1989 eingelegten und am 27. Dezember 1989 beim Landgericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde, die mit den Schriftsätzen vom 26. Januar 1990, 16. März 1990, 19. März 1990, 28. März 1990 und 23. April 1990 begründet worden ist.
Die Antragsgegner sind der weiteren Beschwerde mit Schriftsätzen vom 2. Februar 1990, 13. Februar 1990, 2. April 1990 und 19. April 1990 entgegengetreten.
Im einzelnen wird auf den Akteninhalt, insbesondere die vorgelegten Fotos verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 43, 45 WEG, 27, 29, 22 FGG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, aber nicht begründet.
Die auf zulässige Erstbeschwerde der Antragsteller ergangene Entscheidung des Landgerichts hält der dem Senat obliegenden rechtlichen Überprüfung stand (§§ 27 FGG, 550 ZPO).
Das Landgericht ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß es sich bei der Montage der Regenrinne an der Außenseite des zu der Eigentumswohnung der Antragsteller gehörenden Balkons um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums handelt, die abweichend von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG nicht der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf, sondern – wie in der Eigentümerversammlung vom 28. September 1988 zu TOP 6 geschehen – mehrheitlich beschlossen werden konnte. § 4 Abs. 4 der Teilungserklärung gestattet abweichend von § 22 WEG Änderungen der äußeren Gestalt des Gebäudes mit einfacher Mehrheit durch Beschluß der Eigentümerversammlung. Daß das Einstimmigkeitserfordernis des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG durch die Teilungserklärung oder durch sonstige Vereinbarung der Wohnungseigentümer abdingbar ist, ist allgemein anerkannt (vgl. hierzu Bärmann/Pick/Merle, WEG, 6. Aufl., § 22 Rdnr. 14; Weitnauer, WEG, 7. Aufl., § 22 Rdnr. 1). Unzweifelhaft ist auch, daß durch die Anbringung der Regenrinne die äußere Gestalt des Gebäudes betroffen wird.
Die Gültigkeit des angefochtenen Eigentümerbeschlusses hängt hiernach davon ab, ob die den Eheleuten … eingeräumte Befugnis, außen an der Balkonbrüstung über ihrer Terrasse eine Regenrinne zu montieren, von der sie inzwischen Gebrauch gemacht haben, einer der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG) entspricht. Darauf, ob die beschlossene Maßnahme zwingend geboten war, um Belästigungen der Eheleute … durch Tropfwasser zu vermeiden, kommt es aus Rechtsgründen nicht an. Entscheidend ist, daß der fragliche Eigentümerbeschluß eine vertretbare Maßnah...