Leitsatz

Erneut: Anbringung eines Fenstergitters grundsätzlich als nachteilige bauliche Veränderung

 

Normenkette

§§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG; § 242 BGB

 

Kommentar

  1. Das nachträgliche Anbringen eines Fenstergitters an die Hausfassade durch den Inhaber der Erdgeschosswohnung kann eine die übrigen Miteigentümer beeinträchtigende, nachteilige bauliche Veränderung darstellen.
  2. Eine solche Maßnahme kann gleichwohl nach Grundsätzen von Treu und Glauben gerechtfertigt sein, wenn sich aus konkreten Umständen eine gesteigerte Einbruchsgefahr ergibt, welcher nicht mit weniger beeinträchtigenden Maßnahmen (Sicherheitsglas; "Pilzköpfe", Verstärkung der Fensterbeschläge, Schutz des Rollladens gegen Hochschieben) begegnet werden kann.
 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.06.2004, I-3 Wx 148/04

Anmerkung

Vgl. auch OLG Köln v. 17.03.2004, 16 Wx 48/04, S. 5755 in diesem Ergänzungsheft.

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