Leitsatz
Erneut: Anbringung eines Fenstergitters grundsätzlich als nachteilige bauliche Veränderung
Normenkette
§§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG; § 242 BGB
Kommentar
- Das nachträgliche Anbringen eines Fenstergitters an die Hausfassade durch den Inhaber der Erdgeschosswohnung kann eine die übrigen Miteigentümer beeinträchtigende, nachteilige bauliche Veränderung darstellen.
- Eine solche Maßnahme kann gleichwohl nach Grundsätzen von Treu und Glauben gerechtfertigt sein, wenn sich aus konkreten Umständen eine gesteigerte Einbruchsgefahr ergibt, welcher nicht mit weniger beeinträchtigenden Maßnahmen (Sicherheitsglas; "Pilzköpfe", Verstärkung der Fensterbeschläge, Schutz des Rollladens gegen Hochschieben) begegnet werden kann.
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.06.2004, I-3 Wx 148/04
Vgl. auch OLG Köln v. 17.03.2004, 16 Wx 48/04, S. 5755 in diesem Ergänzungsheft.
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