Leitsatz

Der Kläger hatte beim LG Klage eingereicht und hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. PKH-Antrag und Klageentwurf waren dem Beklagten formlos übersandt worden. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Zustellung der Klage hatte der Beklagte innerhalb der Klageerwiderungsfrist den (von dem Kläger geänderten) Klageantrag zu Ziff. 1 anerkannt.

Daraufhin hat das LG gegen den Beklagten ein Teilanerkenntnisurteil erlassen. Mit dem darauf folgenden Schlussurteil hat das LG dem Beklagten auch die Prozesskosten bezüglich des anerkannten Teils auferlegt und hierzu ausgeführt, die Regelung des § 93 ZPO komme ihm nicht zugute, weil er auf den Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH nicht reagiert und damit Anlass zur Klageerhebung gegeben habe. Gegen die Kostenentscheidung richtete sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die sofortige Beschwerde für begründet. Das Anerkenntnis des Beklagten sei als "sofortiges" Anerkenntnis i.S.v. § 93 ZPO zu werten. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass er es unterlassen habe, bereits im PKH-Verfahren zur Klage eine Stellungnahme abzugeben und schon im PKH-Verfahren deutlich zu machen, dass er den Klageantrag anerkennen werde.

Das Verfahren zur Bewilligung von PKH sei kein kontradiktorisches Verfahren. Es betreffe vielmehr nur die hilfsbedürftige Partei selbst sowie das Gericht. Der Gegner sei in diesem Verfahren nicht beteiligt. Er erhalte gemäß § 118 Abs. 1 ZPO lediglich eine Gelegenheit zur Stellungnahme, die von ihm jedoch nicht wahrgenommen werden müsse.

Sehe er von einer Stellungnahme ab, sei im Verfahren über die Bewilligung von PKH davon auszugehen, dass die Angaben des Klägers zuträfen. Darüber hinausgehend könne dem Beklagten aus seiner Nichtbeteiligung an diesem Verfahren kein Nachteil entstehen. Insbesondere habe der Beklagte wegen des Absehens von einer Stellungnahme im Verfahren zur Bewilligung von PKH keinen Anlass zur Klageerhebung i.S.v. § 93 ZPO gegeben (vgl. dazu OLG Hamm FamRZ 2004, 466 [467]; Zöller/Herget, 27. Aufl., § 93 Rz. 6 "Prozesskostenhilfe").

 

Link zur Entscheidung

OLG Bremen, Beschluss vom 14.01.2009, 3 U 50/08

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