Kommentar
Ein Fußbodenleger war seit 1982 bei einer GmbH beschäftigt. Vom 26. 1. bis 22. 6. 1988 war er arbeitsunfähig erkrankt. Vom 24. 2. bis 23. 3. 1988 erfolgte eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme. Am 23. und 24. 6. 1988 war er wieder bei seinem Arbeitgeber tätig, mußte aber diese Tätigkeit wegen starker Schmerzen abbrechen und war bis zur Kündigung durch den Arbeitgeber zum 31. 8. 1988 und darüber hinaus bis zum 12. 6. 1989 wiederum arbeitsunfähig. Er beantragte im Januar 1993 bei der zuständigen Berufsgenossenschaft das bei ihm vorliegende Wirbelsäulenleiden als Berufskrankheit anzuerkennen und ihm entsprechende Leistungen zu gewähren. Die Berufsgenossenschaft lehnte den Anspruch ab , weil der Versicherungsfall nicht nach dem maßgeblichen Stichtag eingetreten sei.
So sah es auch das Gericht: Durch die ab 1. 1. 1993 in Kraft getretene 2. Verordnung zur Änderung der Berufskrankheitenverordnung sind bestimmte Wirbelsäulenerkrankungen erfaßt worden. Die Voraussetzungen für die Anerkennung und Entschädigung als Berufskrankheit sind nicht gegeben . Entgegen Art. 2 Abs. 2 der Änderungsverordnung, wonach der Versicherungsfall nach dem 31. 3. 1988 eingetreten sein müsse, sei dieser in vorliegendem Fall bereits vor diesem Stichtag eingetreten.
Bei Krankheiten, bei denen die Entschädigungspflicht aufgrund der Berufskrankheitenverordnung an besondere Bedingungen – hier die Aufgabe der belastenden Tätigkeit – geknüpft ist, kann der Versicherungsfall nicht eher gegeben sein als nicht sämtliche in der Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Die weiteren Voraussetzungen für die Anerkennung und Schädigung der geltend gemachten Berufskrankheit ist durch weitere Ermittlungen der Vorinstanz zu klären. Allerdings legt das BSG klar fest, daß die Begründung der Vorinstanz, der Kläger habe am 23. und 24. 6. einen „ mißglückten Arbeitsversuch” unternommen , nicht haltbar ist. Der Begriff des „mißglückten Arbeitsversuchs” ist unabhängig vom Inkrafttreten des GRG in der gesetzlichen Unfallversicherung weder direkt noch entsprechend anzuwenden. Erleidet ein Versicherter einen Arbeitsunfall, so knüpfen seine Entschädigungsansprüche ausschließlich an die versicherte Tätigkeit an. Gleiches gilt, wenn der Betroffene an einer Krankheit leidet, die als oder wie eine Berufskrankheit zu entschädigen ist. Außerdem findet der „mißglückte Arbeitsversuch” nach der neueren Rechtsprechung des BSG auch in der gesetzlichen Krankenversicherung keine Anwendung mehr ( Unfallversicherung, gesetzliche ; Entgeltfortzahlung ).
Link zur Entscheidung
BSG, Urteil vom 05.05.1998, B 2 U 9/97 R