Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Anerkennung eines in Guatemala betriebenen Adoptionsverfahrens in Deutschland.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer betrieb in Guatemala ein Adoptionsverfahren, das mit der Ausstellung einer notariellen Adoptionsurkunde und einer Geburtsurkunde, die den Anzunehmenden als Kind des Beschwerdeführers auswies, endete. In Deutschland beantragte der Beschwerdeführer, die Anerkennung der ausländischen Adoption und deren Umwandlung in eine den deutschen Sachvorschriften über die Annahme als Kind entsprechende Rechtsstellung auszusprechen.
Das AG wies den Antrag zurück, die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Der Senat hob die Entscheidung des LG auf und verwies die Sache dorthin zurück, u.a., weil die Art der Adoption (Dekret- oder Vertragsadoption) nicht genügend aufgeklärt worden sei. Das KG hielt es für erforderlich, dass der Beschwerdeführer weitere Urkunden, insbesondere einen in der Adoptionsurkunde vom 14. März 2001 erwähnten Beschluss des Notars vom 13. März 2001 beibringen sollte.
Das LG hat den Beschwerdeführer aufgefordert, diese Urkunde beizubringen. Dem ist der Beschwerdeführer weitgehend am 10. Juli 2006 nachgekommen. Mit Verfügung vom 13. Juli 2006 hat das LG auf die weiterhin fehlende notarielle Urkunde vom 13. März 2001 hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat durch seine Verfahrensbevollmächtigten am 27. November 2006 mitteilen lassen, Nachforschungen seien ergebnislos verlaufen, so dass er nunmehr beabsichtige, in Guatemala nach der Urkunde zu suchen. Hierauf wurde ihm vom LG mit Verfügung vom 27.11.2007 eine letzte Frist von zwei Monaten für die Beibringung der Urkunde gesetzt. Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2008 bat der Beschwerdeführer unter Darlegung seiner bisherigen Bemühungen um Fristverlängerung bis zum 15. April 2008.
Dieser Bitte hat das LG nicht entsprochen und die sofortige Beschwerde erneut zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde.
Mit Datum vom 26. August 2008 hat der Beschwerdeführer die von der Deutschen Botschaft in Guatemala legalisierte Urkunde vom 13. März 2001 zur Akte gereicht.
Das KG hielt das Rechtsmittel für begründet.
Das LG hatte ausgeführt, ohne Vorlage der notariellen Urkunde vom 13.3.2001 sei eine Prüfung der Wirksamkeit der Adoption nach guatemaltekischem Recht nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe ausreichend Zeit gehabt, die Urkunde zu beschaffen. Seine im Schriftsatz vom 28.1.2008 enthaltenen Ausführungen zeigten, dass er erst nach der Fristsetzung vom 27.11.2007 Schritte unternommen habe, um an die Urkunde zu gelangen. Es sei nicht zu erkennen, welcher Aufwand vor der Fristsetzung betrieben worden sei. Ein Beschwerdeverfahren könne nicht beliebig lange hinausgezögert werden. In Anbetracht der Gesamtdauer des Verfahrens sei ein weiteres Abwarten nicht mehr vertretbar. Dem Beschwerdeführer bleibe es unbenommen, das Anerkennungsverfahren zu wiederholen, wenn er die entsprechende Urkunde vorlegen könne oder aber eine neue Adoption nach deutschem Recht zu versuchen.
Die Ausführungen des LG hielten nach Auffassung des KG einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Gericht habe von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise gemäß § 12 FGG aufzunehmen. Den Umfang der Ermittlungen bestimme das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Versäume ein Beteiligter die ihm obliegende Verfahrensförderung, könne dies grundsätzlich dazu führen, dass eine weitere Ermittlungspflicht des Gerichts entfalle und die Rüge einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht nicht durchgreife.
Die Versagung einer Fristverlängerung hielt das KG für unverhältnismäßig und sah hierin eine Verletzung zur Pflicht der Amtsermittlung gemäß § 12 FGG. Das LG habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass die Fristsetzung an dem Beschwerdeführer lediglich dem Ziel gedient habe, das Verfahren zu fördern. Dies sei von dem LG selbst unterlassen worden. Zwar sei der Fortgang des Verfahrens zunächst von der Beibringung der Urkunde durch den Beschwerdeführer abhängig gewesen, worauf er persönlich am 17.10.2006 hingewiesen worden sei. Das LG habe in der Folgezeit die Akte aber lediglich verfristet, ohne sich nach den weiteren Bemühungen des Beschwerdeführers zu erkundigen und ihn zu zielgerichteten Nachforschungen anzuhalten. Da erst die gerichtliche Fristsetzung vom 27.11.2007 geeignet gewesen sei, dem Beschwerdeführer zu Erfolg versprechenden Nachforschungen in Guatemala anzuhalten, sei die da erstmals gesetzte Frist von zwei Monaten deutlich zu kurz bemessen gewesen. Dies habe der Beschwerdeführer im Verlängerungsantrag vom 28.1.2008 auch geltend gemacht.
Mit der Versagung der Fristverlängerung habe das LG den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verkürzt. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Anerkennung des von dem Beschwerdeführer in Guatemala betriebenen Adoptionsverfahrens hielt das ...