Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung eines in Guatemala abgeschlossenen Adoptionsvertrags
Leitsatz (amtlich)
1. Hängt die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung vom Inhalt einer ausländischen Urkunde ab, kann das Gericht dem Antragsteller zur Beibringung dieser Urkunde eine Frist setzen. Der Grundsatz der Amtsermittlung gebietet es, eine zu kurz bemessene Frist auf Antrag angemessen – auch wiederholt – zu verlängern.
2. Zur Anerkennungsfähigkeit eines in Guatemala abgeschlossenen Adoptionsvertrags (im Anschluss an Senat, Beschluss v. 4.4.2006 – 1 W 369/05 –, FamRZ 2006, 1405 = OLR Report 2006, 845 = JAmt 2006, 356 = FGPrax 2006, 255).
Normenkette
AdWirkG §§ 2-3; FGG §§ 12, 16a
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 05.02.2008; Aktenzeichen 83 T 206/06) |
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 50 XVI 3/02) |
Tenor
Der Beschluss des LG Berlin vom 5.2.2008 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die am 13. und 14.4.2001 vor dem Notar S.A.E.A. in G. Stadt/G. durchgeführte Annahme des Betroffenen als Kind des Beschwerdeführers anzuerkennen ist. Das Eltern-Kind-Verhältnis des Betroffenen zu seinen Eltern ist nicht erloschen. Das Annahmeverhältnis steht in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflichten des Beschwerdeführers einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.
Darüber hinaus wird die Sache zur erneuten Sachbehandlung an das LG zurückverwiesen.
Gründe
A. Der Beschwerdeführer betrieb in G. ein Adoptionsverfahren, das mit der Ausstellung einer notariellen Adoptionsurkunde und einer Geburtsurkunde, die den Anzunehmenden als Kind des Beschwerdeführers ausweist, endete. In Deutschland beantragte der Beschwerdeführer, die Anerkennung der ausländischen Adoption und deren Umwandlung in eine den deutschen Sachvorschriften über die Annahme als Kind entsprechende Rechtsstellung auszusprechen. Das AG wies den Antrag zurück, die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Der Senat hob die Entscheidung des LG mit Beschluss vom 4.4.2006 (1 W 369/05, OLGReport 2006, 845 = JAmt 2006, 356 = FamRZ 2006, 1405 = FGPrax 2006, 255) auf und verwies die Sache an das LG zurück, u.a. weil die Art der Adoption (Dekret- oder Vertragsadoption) nicht genügend aufgeklärt worden war. Der Senat hielt es für erforderlich, dass der Beschwerdeführer weitere Urkunden, insbesondere einen in der Adoptionsurkunde vom 14.3.2001 erwähnten Beschluss des Notars vom 13.3.2001 beibringt.
Das LG hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26.5.2006 aufgefordert, diese Urkunden beizubringen. Dem ist der Beschwerdeführer weitgehend am 10.7.2006 nachgekommen, insbesondere hat er eine Geburtsurkunde des Anzunehmenden mit Beischreibung des Beschwerdeführers zur Akte gereicht. Mit Verfügung vom 13.7.2006 hat das LG auf die weiterhin fehlende notarielle Urkunde vom 13.3.2001 hingewiesen. Am 27.11.2006 hat der Beschwerdeführer durch seine Verfahrensbevollmächtigte mitteilen lassen, Nachforschungen in B. seien ergebnislos verlaufen, so dass er nunmehr beabsichtige, in G. nach der Urkunde zu suchen. Mit Verfügung vom 27.11.2007 hat das LG dem Beschwerdeführer "eine letzte Frist von 2 Monaten" für die Beibringung der Urkunde gesetzt. Mit Schriftsatz vom 28.1.2008 bat der Beschwerdeführer unter Darstellung seiner bisherigen Bemühungen um Fristverlängerung bis zum 15.4.2008.
Dem hat das LG nicht entsprochen und mit am 14.2.2008 zugestelltem Beschluss vom 5.2.2008 die sofortige Beschwerde erneut zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde vom 27.2.2008.
Am 26.8.2008 hat der Beschwerdeführer die von der Deutschen Botschaft in G. legalisierte Urkunde vom 13.3.2001 zur Akte gereicht. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
B.I. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht durch die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers erhoben worden, §§ 5 Abs. 4 S. 2 AdWirkG, 29 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 FGG.
II. Das Rechtsmittel ist auch begründet.
1. Das LG hat ausgeführt, ohne Vorlage der notariellen Urkunde vom 13.3.2001 sei eine Prüfung der Wirksamkeit der Adoption nach guatemaltekischem Recht nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe ausreichend Zeit gehabt, die Urkunde zu beschaffen. Seine im Schriftsatz vom 28.1.2008 enthaltenen Ausführungen zeigten, dass erst nach der Fristsetzung vom 27.11.2007 Schritte unternommen worden seien, um an die Urkunde zu gelangen. Dabei habe es sich aber nicht einmal um konkrete Maßnahmen gehandelt, sondern um Vorüberlegungen, wer oder welche Stelle in G. möglicherweise geeignet sein könnte, bei der Beschaffung der Urkunde zu helfen. Es sei nicht zu erkennen, welcher Aufwand vor der Fristsetzung betrieben worden sei. Da er anwaltlich vertreten sei, könne der Umzug des Beschwerdeführers nach W. keine ausreichende Erklärung dafür sein, dass nicht schon früher begonnen worden sei, geeignete Schritte zu unternehmen. Ein Beschwerdeverfahren könne nicht beliebig lang ...