Leitsatz

Die inzwischen volljährigen Klägerinnen waren aus der seit Oktober 1990 geschiedenen Ehe ihrer Mutter mit dem Beklagten hervorgegangen. Die Ehe wurde durch Urteil eines Kreisgerichts in Slowenien geschieden. Das Sorgerecht für die beiden Klägerinnen wurde der Mutter zugesprochen. Der Beklagte wurde verurteilt, zu Händen der Mutter für die beiden Klägerinnen je 2.000 Dinar Kindesunterhalt ab 1.6.1990 zu zahlen.

Auf Antrag der Klägerinnen wurde dieses Urteil durch Urteil des AG auf dem Gebiet der Bundesrepublik mit der Maßgabe anerkannt und für vollstreckbar erklärt, dass der Beklagte zu gemäß Art. 132 des slowenischen Gesetzes über die Ehe- und Familienbeziehungen indexierten monatlichen Unterhaltszahlungen in Dinar bzw. ab 1.2.1992 in slowenischen Tolar verpflichtet wurde.

Hiergegen legte der Beklagte Berufung ein. Sein Rechtsmittel war ohne Erfolg. Dagegen richtete sich die zugelassene Revision des Beklagten, die nicht erfolgreich war.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Der BGH folgte der bereits vom OLG vertretenen Auffassung, wonach über den Antrag der Klägerinnen durch Vollstreckungsurteil nach §§ 722, 723 ZPO zu entscheiden war. Nach diesen Vorschriften sei ein Urteil eines ausländischen Gerichts ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung für vollstreckbar zu erklären, wenn es nach dem für das ausländische Gericht geltenden Recht Rechtskraft erlangt habe und seine Anerkennung nicht nach § 328 ZPO ausgeschlossen sei.

Andere Regelungen, Abkommen und Vereinbarungen schieden nach Auffassung des BGH als vorrangige Grundlage aus. Seit 2004 sei Slowenien zwar Mitglied der EU, damit gelte von diesem Zeitpunkt an im Verhältnis der beiden Länder zueinander auch die EuGVVO. Dies gelte aber nicht für Titel, die vorher geschaffen worden seien.

Dem EuGVÜ sei Slowenien nicht beigetreten, auch die Vorschriften des Haager Abk. v. 2.10.1973 seien nicht anwendbar, weil Slowenien nicht zu den Vertragsstaaten zähle.

Ausschlussgründe nach § 328 Abs. 1 Nr. 1 - 5 ZPO seien nicht ersichtlich. Beide Kinder seien - obwohl sie nicht Gläubiger des Titels seien - selbst prozessführungsbefugt. Es spiele dabei keine Rolle, ob die Mutter zunächst als ihre gesetzliche Vertreterin oder in Prozessführungsbefugnis für sie tätig geworden sei.

Unterhaltsverpflichtungen im Scheidungsurteil seien nicht nur im Innenverhältnis zwischen den Eheleuten geregelt und festgelegt, sondern auch für die Kinder gem. Art. 1 und 123 des slowenischen Gesetzes über Ehe- und Familienbeziehungen vom 26.5.1976 (EheFamG).

Nach Art. 29 S. 2 EheFamG könne gerade das Kind selbst Anpassung der Unterhaltsbeträge an die veränderten Verhältnisse verlangen (OLG Düsseldorf v. 3.12.1981 - 6 UF 79/81 = FamRZ 1982, 631 und FamRZ 1991, 132).

Eine vorherige Anerkennung des Scheidungsurteils in Deutschland (Art. 7 § 1 FamRÄndG) sei nicht notwendig. Zwar sei die Unterhaltsentscheidung im "Verbund" ergangen, sie beruhe jedoch nicht auf dem Eheurteil und hätte auch unabhängig von ihm Bestand.

 

Hinweis

Art und Umfang der beantragten Vollstreckung müssen sich aus der ausländischen Entscheidung selbst und nicht erst aus weiteren Unterlagen hierzu erschließen. Bleiben Unklarheiten, muss der Kläger ein erneutes Erkenntnisverfahren führen, für das die allgemeine Zuständigkeitsregeln gelten.

Bei einer späteren Übersiedlung nach Deutschland kann die gerichtliche Abänderung allein auf den so ausgelösten Statutenwechsel gestützt werden, Art. 18 Abs. 1 EGBGB. Für eine gerichtliche Abänderung gilt § 323 ZPO auch dann, wenn sie im Ausland so nicht vorgesehen ist.

Unterhaltsforderungen richten sich - mit Ausnahme der Unterhaltsforderungen zwischen Eheleuten - gem. Art. 18 Abs. 4 EGBGB - nach dem jeweiligen Recht am Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten, da dort sein Bedarf entsteht, den der Unterhaltsverpflichtete nach seinen Möglichkeiten zu erfüllen hat.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 14.02.2007, XII ZR 163/05

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