1Das Land gewährt nach Maßgabe des Haushaltsplans den anerkannten Stellen auf Antrag Zuwendungen zu den anerkannten Personalkosten für hauptberuflich tätige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und zu den erforderlichen Sachkosten, soweit sie zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots qualifizierter Erfüllung der Aufgaben nach § 50c des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze erforderlich sind. 2Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung regelt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie[1] [Bis 05.09.2019: Justiz, Gesundheit und Soziales] durch Rechtsverordnung.

[1] Geändert durch Gesetz Nr. 1967 zur Änderung des Gesetzes über die Anerkennung von geeigneten Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren. Anzuwenden ab 06.09.2019.

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