Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Begriff der „angemessenen Förderung” für eine Schwangerenkonfliktberatungsstelle nach § 4 Abs. 2 SchKG. Anspruch auf eine Kostenübernahme für eine Schwangerenkonfliktberatungsstelle aus öffentlichen Mitteln

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Kostenübernahme, die 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten einer Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle entspricht, ist ausreichend.

2. Es gibt keinen allgemein anerkannten Grundsatz, dass eine Beratungsstelle stets eine Verwaltungskraft vorhalten müsste.

 

Normenkette

SchKG §§ 3-4, 8; Saarländische Verordnung über die Förderung von Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen § 4

 

Tenor

Bezüglich einer Teilforderung in Höhe von 3.175,33 EUR wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Teil der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) – Körperschaft des öffentlichen Rechts- und betreibt eine Sozial-, Lebens-, Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle in D-Stadt. Für die in dieser angebotene und durch Bescheid des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 23.12.1994 anerkannte Beratung nach dem Schwangerschafts-konfliktgesetz begehrt er für das Kalenderjahr 2006 eine höhere als die vom Beklagten gewährte Zuwendung.

Auf seinen Antrag vom 29.09.2005, dem der für das Kalenderjahr 2006 auf der Basis des Haushaltsplans prognostizierte und aus den Gesamtaufwendungen abgeleitete, auf die Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung entfallende, Betrag in Höhe von 49.700,00 EUR zu Grunde lag, gewährte das damals zuständige Ministerium mit Bescheid vom 27.01.2006 für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2006 – unter Zugrundelegung zuwendungsfähiger Gesamtausgaben für ein Jahr von 36.112,50 EUR und eines Zuwendungsanteils von 80 % – 14.445,00 EUR. Weiter ist in dem Bescheid dargelegt, dass nach dem Inkrafttreten des sich im Gesetzgebungsverfahren befindlichen saarländischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschafts-konfliktgesetz endgültig und rückwirkend ab 01.01.2006 entschieden werde.

Gegen den am 02.02.2006 abgesandten Bescheid erhob der Kläger am 03.03.2006 Klage (1 K 25/06) mit dem Begehren einer weiteren Zuwendung in Höhe von 5.435,00 EUR (80 % aus 49.700,00 × 6/12, abzgl. der Leistung des Beklagten), da nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2003 – 3 C 26.02 –, BVerwGE 118, 289, nach Bundesrecht ein Rechtsanspruch auf Übernahme von mindestens 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten bestehe. Diese beziffere er nach dem Haushaltsansatz.

Mit weiterem Bescheid vom 05.07.2006 gewährte das damals zuständige Ministerium für den Zeitraum vom 01.07. bis 30.09.2006 – dem vorgehenden Bescheid entsprechend – eine Zuwendung in Höhe von 7.222,50 EUR.

Gegen diesen am 12.07.2006 abgesandten Bescheid erhob der Kläger nach einem Feiertag am 16.08.2006 Klage auf Zahlung weiterer 2.717,50 EUR, was nach seiner Berechnung dem Differenzbetrag für ein Quartal entsprach, nebst 8 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (1 K 69/06).

Nach Inkrafttreten des saarländischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschafts-konfliktgesetz vom 14.09.2006, Amtsbl. S. 1707, und der darauf gründenden Landesverordnung zur Förderung der Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen vom 14.09.2006, Amtsbl. S. 1707, gewährte das damals zuständige Ministerium mit Bescheid vom 28.09.2006 – unter Aufhebung der Bescheide vom 27.01.2006 und 05.07.2006 – für das Kalenderjahr 2006 aus zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von 36.975,00 EUR eine Zuwendung von 80 %, insgesamt 29.580,00 EUR.

Gegen diesen am 02.10.2006 abgesandten Bescheid erhob der Kläger, der vorträgt, den Bescheid am 06.10.2006 erhalten zu haben, am 06.11.2006 Klage wegen einer weiteren Zuwendung für den Zeitraum vom 01.10. bis 31.12.2006 in Höhe von 2.545,00 EUR nebst 8 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (1 K 93/06).

Gleichzeitig reduzierte er, veranlasst durch den höheren Ansatz der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in diesem Bescheid, die Hauptforderung im Verfahren 1 K 69/06 auf 2.545,00 EUR und im Verfahren 1 K 25/06 auf 5.090,00 EUR.

Da gegenüber dem Haushaltsansatz die tatsächlichen Gesamtausgaben für die hier streitige Beratung geringer waren, reduzierte er – ausgehend von 46.824,85 EUR und einem Zuwendungsanspruch von 80 %, unter Berücksichtigung der insgesamt bewilligten Zuwendung und eines Betrages von 238,78 EUR „Erstattungen (Fahrtkosten etc.)” – am 20.06.2007 die Hauptforderungen für das Kalenderjahr 2006 auf 3.820,55 EUR und zweimal 1.910,28 EUR, insgesamt 7.641,11 EUR.

Mit Beschluss v...

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