Entscheidungsstichwort (Thema)

Förderung einer Schwangeren- und anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 SchKG vermittelt dem Träger einer Schwangeren- und anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle unmittelbar einen Förderanspruch in Höhe von mindestens 80 % seiner tatsächlichen Personal-, Sach- und Verwaltungskosten, soweit diese notwendig sind.

2. Die Anerkennung der Kosten für eine Verwaltungskraft zur Entlastung und Unterstützung der Beratungsfachkraft als notwendig und damit als förderungsfähig setzt voraus, dass die Beschäftigung der Verwaltungskraft erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit der Schwangeren- und anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu gewährleisten.

 

Normenkette

SchKG §§ 3, 4 Abs. 2-3, § 6 Abs. 1, 4, §§ 8, 9 Nr. 1; AG SchKG Nds. § 7 Abs. 1 S. 1; FörderVO § 2 S. 2, § 4 Abs. 1-3, § 6 Abs. 3 Nr. 4

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten für das Jahr 2006 eine weitere Förderung der von ihm in H… betriebenen Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle.

Die seit 1997 unbefristet nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz anerkannte Beratungsstelle des Klägers ist personell mit einer Diplom-Sozialarbeiterin als Beratungsfachkraft im Umfang einer halben Vollzeitstelle sowie einer Verwaltungskraft im Umfang einer viertel Vollzeitstelle ausgestattet. Neben der Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung führt der Kläger in seiner Beratungsstelle in H… mit der entsprechenden personellen Ausstattung auch Sozial- und allgemeine Lebensberatung durch.

Mit Schreiben vom 29.9.2005 beantragte der Kläger beim damaligen Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport für das Jahr 2006 die Gewährung eines Landeszuschusses für die Finanzierung der voraussichtlich insgesamt 49.700,– EUR betragenden Personal- und Sachkosten der Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle in Höhe von mindestens 80 % der tatsächlichen Kosten. Dem Antrag beigefügt war der Haushaltsplan der Beratungsstelle für das Jahr 2006, der unter anderem in dem Haushaltstitel “Personalkosten Fachpersonal und Verwaltung” Fachpersonalkosten in Höhe von 29.200,– EUR und Personalkosten Verwaltung in Höhe von 10.900,– EUR sowie in dem Haushaltstitel “Verwaltungskosten der Sozial- und Lebensberatungsstelle” Ausgaben in Höhe von insgesamt 9.600,– EUR auswies. In seinem Antragsschreiben wies der Kläger darauf hin, dass nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.7.2003 (3 C 26.02) anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots wohnortnaher pluraler Beratungsstellen erforderlich seien, nach § 4 Abs. 2 SchKG einen Rechtsanspruch auf Übernahme von mindestens 80 % ihrer notwendigen Personal- und Sachkosten durch den Staat hätten, und erläuterte im Weiteren die seiner Beratungsstelle zur Verfügung stehende personelle Ausstattung. Danach seien in der Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung eine in Vergütungsgruppe BAT IVa eingruppierte Diplom-Sozialarbeiterin mit 19,25 Stunden sowie eine nach BAT VIb vergütete Verwaltungskraft mit 9,625 Stunden tätig.

Auf diesen Antrag bewilligte das damalige Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport dem Kläger mit Zuwendungsbescheid vom 27.1.2006 für den Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2006 eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von 14.445,– EUR und setzte die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben auf 18.056,25 EUR fest. Zur Erläuterung wurde ausgeführt, die Zuwendung werde zweckgebunden für die Finanzierung der anerkannten Personal- und Sachkosten der Beratungsstelle in H… als Festbetragsfinanzierung gewährt und betrage 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten. Für die Berechnung der Zuwendung wurden unter Zugrundelegung der nach Ziffer 3.3 bis 3.5 der geltenden Verwaltungsvorschriften zur Anerkennung und Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz als Personalkosten eine Pauschale für eine halbe Beratungskraft in Höhe von 23.343,– EUR sowie eine Verwaltungskraftpauschale von 8.934,50 EUR festgesetzt. Als Sachkosten wurde eine Sachkostenpauschale für die Beratungskraft in Höhe von 3.835,– EUR anerkannt, so dass sich als zuwendungsfähige Gesamtkosten für ein Jahr 36.112,50 EUR ergaben und dementsprechend die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für ein halbes Jahr auf 18.056,25 EUR festgesetzt wurden. Des Weiteren wurde in dem Zuwendungsbescheid darauf hingewiesen, dass die Bewilligung der Zuwendung auf der Grundlage der Verwaltungsvorschriften zur Anerkennung und Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz erfolge, damit trotz der seinerzeitigen Umstellung der Förderkonditionen und deren rückwirkender Festlegung zum 1.1.2006 in entsprechenden, noch nicht abgeschlossenen Ges...

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