Normenkette

§ 23 Abs. 4 WEG, § 29 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

Für einen Feststellungsantrag, dass bestimmte Personen in der Zukunft nicht mehr zu Mitgliedern des Verwaltungsbeirates bestellt werden dürfen, besteht jedenfalls dann kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn gleichzeitig deren jetzige Bestellung angefochten wurde.

Ein falsches oder unzweckmäßiges Handeln der Mitglieder des Verwaltungsbeirates im Einzelfall stellt nicht deren grundsätzliche Eignung für dieses Amt in Frage.

 

Link zur Entscheidung

( LG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.1996, 25 T 253/96)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

Anmerkung:

Zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Feststellung, bestimmte Personen nicht in den Verwaltungsbeirat wählen zu dürfen, mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt. Denn wenn gleichzeitig die konkrete Bestellung angefochten wird, ist über die Eignung der Mitglieder des Verwaltungsbeirates in diesem Verfahren zu befinden. Andernfalls kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass es zu widersprüchlichen Entscheidungen in den Verfahren kommt.

Zutreffend ist auch, dass nicht jedes falsche oder unzweckmäßige Verhalten der Mitglieder des Verwaltungsbeirates deren grundsätzliche Eignung für ein entsprechendes Amt in Frage stellt. Erst wenn die Pflichtwidrigkeiten sich in der Form häufen, dass die Bestellung unzumutbar wird, kann eine generelle Eignung angezweifelt werden.

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