Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Anfechtung einer Bestellung eines Verwaltungsbeirates
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1 hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Beschwerdewert: 4.000,– DM
Gründe
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Eigentümer der vorbezeichneten Eigentumswohnanlage. Die Beteiligte zu 3 ist die Verwalterin. In der Eigentümerversammlung vom 10.5.1995 haben die Eigentümer zu TOP 5 beschlossen:
„Der bisherige Verwaltungsbeirat, der sich aus den Miteigentümern … zusammensetzt, wurde von der Eigentümergemeinschaft bestätigt”
Diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 1 rechtzeitig angefochten. Ferner hat sie beantragt, die Eigentümergemeinschaft zu verpflichten, die erneute Bestellung der Herren … als Beiratsmitglieder zu unterlassen und die Beteiligte zu 3 zu verpflichten, den Firmen … sofern gewünscht, die Einsicht sowie Anfertigung von Kopien der sich im gemeinschaftlichen Eigentum befindlichen Abrechnungsunterlagen zum Zwecke der Neuerstellung der Jahresabrechnungen aufgrund der gerichtlich festgestellten Beanstandungen zu ermöglichen. Diese Anträge sind durch Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 23.01.1996 zurückgewiesen worden. Gegen die ihr am 8.02.1996 zugestellte Entscheidung hat die Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde, eingegangen am 17.02.1996, mit dem Antrag eingelegt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und gemäß ihren Anträgen zu entscheiden. Die Beteiligten zu 2 haben beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Nachdem am 19.04.1996 bei der Neuwahl des Verwaltungsbeirates der Beteiligte … sich nicht zur Wahl gestellt hatte und die Beteiligten … in den Verwaltungsbeirat gewählt worden waren, hat die Beteiligte zu 1 den Antrag betreffend die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 5 vom 10.05.1995 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beteiligten zu 2 haben sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Die Kammer hat am 15.07.1996 mündlich verhandelt. In der mündlichen Verhandlung hat die Beteiligte zu 1 ihre Anträge dahingehend eingeschränkt, daß bezüglich der Wahl des Verwaltungsbeirates nur die Beteiligten … und zu dem Antrag auf Einsichtgewährung nur die Verwalterin … betroffen seien. Die Beteiligten zu 2 haben sich auch der diesbezüglichen Erledigungserklärung der Beteiligten zu 1 angeschlossen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG, 21, 22 Abs. 1 FGG), jedoch nicht begründet.
Für den Antrag betreffend die Unterlassung der Wahl der Beteiligten … zu Beiratsmitgliedern besteht für den Antrag der Beteiligten zu 1 kein Rechtsschutzbedürfnis, nachdem die genannten Beteiligten am 19.04.1996 als Beiratsmitglieder gewählt worden sind und der entsprechende Beschluß der Wohnungseigentümer angefochten worden ist. Über die Eignung der beiden Beteiligten ist in dem betreffenden Beschlußanfechtungsverfahren zu entscheiden. Es besteht kein berechtigtes Interesse der Beteiligten zu 1 daran, daß auch noch zusätzlich in dem vorliegenden Verfahren – möglicherweise widersprechend – darüber entschieden wird ob die Beteiligten … als Beiratsmitglieder geeignet sind.
Auch für den Antrag der Beteiligten zu 1 betreffend Einsicht sowie Anfertigung von Kopien der Abrechnungsunterlagen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Weder steht fest, daß die Wohnungseigentümer die nachträgliche Fertigung einer Abrechnung durch die Firma … wünschen und nicht die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzbetrages vorziehen, noch steht fest, daß die Firma … zu der nachträglichen Fertigung einer Abrechnung bereit ist. Letztlich steht nicht fest, daß bejahendenfalls die Beteiligte zu 3 der Firma … die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen und Fertigung von Fotokopien verweigern würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, daß die Beteiligte zu 1 in Anbetracht ihres Unterliegens die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt. Dies gilt auch, soweit die Beteiligte zu 1 in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.1996 ihre Anträge für erledigt erklärt hat, denn aus den genannten Gründen wäre sie auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils ihrer Anträge unterlegen. Soweit die Beteiligte zu 1 die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 5 der Eigentümerversammlung vom 10.05.1995 für erledigt erklärt hat, ist sie ebenfalls mit den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu belasten. Aufgrund der Aktenlage kann nicht für festgestellt erachtet werden, daß die Beteiligten … sich derart pflichtwidrig verhalten haben, daß sie am 10.05.1995 nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung nicht in den Verwaltungsbeirat hätten gewählt werden dürfen. Erweist sich im Einzelfall das Handeln eines Verwaltungsbeiratsmitgliedes als falsch oder unzweckmäßig, so beseitigt dies noch nicht generell seine Eignung, Mitglied im Verwaltungsbeirat zu sein. Der Ausschluß von der Wahl in den Verwaltungsbeirat kommt erst dann in Betracht, wenn Pflicht...