Leitsatz
Miteinander verheiratete Parteien hatten zwei gemeinsame Kinder, die bereits vor der Eheschließung geboren worden waren. Der Ehemann hatte die Vaterschaft jeweils unmittelbar nach den Geburten anerkannt.
Die Parteien lebten seit Juni 2001 voneinander getrennt. Dem ihm am 23.7.2003 zugestellten Scheidungsantrag der Ehefrau stimmte der Ehemann zunächst zu und stellte sodann einen eigenen Scheidungsantrag.
Die Parteien hatten einen Ehevertrag geschlossen und notariell beurkunden lassen, in dem sie Gütertrennung und den Ausschluss des Versorgungsausgleich vereinbart hatten. Ferner hatten sie hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts geregelt, dass nach rechtskräftiger Scheidung ein eventuell zu zahlender Unterhalt nach den gesetzlichen Vorschriften berechnet werden solle. Die Höhe des Unterhalts sollte jedoch durch die dann aktuell geltende Höhe des Sozialhilfebetrages für einen Haushaltungsvorstand (Grundbetrag) nach oben begrenzt sein. Auf Unterhalt, der über diesen Satz hinausgeht, verzichteten die Parteien wechselseitig auch für den Fall der Not und nahmen den Verzicht wechselseitig an.
Das erstinstanzliche Gericht hat die Ehe der Parteien auf die beiderseitigen Anträge geschieden und festgestellt, dass der Versorgungsausgleich mit Rücksicht auf den geschlossenen Ehevertrag nicht stattfinde. Den Antrag der Ehefrau auf Zahlung nachehelichen Unterhalts hat das erstinstanzliche Gericht zurückgewiesen ebenso wie die von beiden Parteien gestellten Sorgerechtsanträge hinsichtlich der beiden gemeinsamen Kinder, die sich nach Entzug des Sorgerechts seit Sommer 2001 in einer Pflegefamilie aufhielten.
Gegen diese Verbundentscheidung legten beide Parteien Rechtsmittel ein. Über die gegen die Abweisung seines Begehrens auf Rückübertragung der elterlichen Sorge für die beiden Kinder erhobene befristete Beschwerde des Ehemannes sollte in einem auf seinen Antrag gem. § 23 Abs. 3 ZPO abgetrennten Verfahren entschieden werden.
Gegenstand des Verbundverfahrens waren die Berufungsangriffe der Ehefrau, mit denen sie die Zurückweisung des Ehescheidungsantrages, die Durchführung des Versorgungsausgleichs sowie die Verurteilung des Ehemannes zur Zahlung nachehelichen Unterhalts von monatlich 664,00 EUR sowie einen unbetreuten Umgang mit beiden Kindern erstrebte.
Das Rechtsmittel der Ehefrau hatte teilweise Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt das einheitlich als Berufung zu behandelnde Rechtsmittel der Ehefrau für unzulässig, soweit es sich gegen den Scheidungsausspruch, die Feststellung zum Versorgungsausgleich sowie Regelung des Umgangs richtete. Zulässigkeitsbedenken bestanden nicht hinsichtlich des Rechtsmittels der Ehefrau zum nachehelichen Unterhalt.
Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels der Ehefrau gegen den Scheidungsausspruch wies das OLG darauf hin, dass der Zulässigkeit des Rechtsmittels insoweit nicht schon der Umstand entgegenstehe, dass die Ehefrau selbst die Scheidung der Ehe beantragt habe. Werde mit einem Rechtsmittel die Aufrechterhaltung der Ehe erstrebt, bedürfe es keiner formellen Beschwer. Auch der Ehegatte, der mit seinem Scheidungsbegehren obsiegt habe, könne Rechtsmittel einlegen, um den Ehescheidungsantrag zurückzunehmen oder auf ihn zu verzichten (BGHZ 89, 328 m.w.N.). Die Berufung sei jedoch nur unter der Voraussetzung zulässig, dass er in der Berufungsbegründung deutlich mache, die Ehe solle aufrechterhalten werden und vorbehaltlos die Rücknahme seines Scheidungsantrages erkläre bzw. den Verzicht ankündige (BGH v. 26.11.1986 - IVb ZR 92/85, MDR 1987, 392 = FamRZ 1987, 264).
Diesen Erfordernissen war nach Auffassung des OLG im vorliegenden Fall nicht in allen Punkten Rechnung getragen.
Der Berufungsbegründung der Ehefrau könne zwar mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass sie die Aufrechterhaltung der Ehe anstrebe. Es fehle jedoch die darüber hinaus erforderliche Prozesserklärung zur Antragsrücknahme oder zum Verzicht auf den eigenen Scheidungsantrags.
Ungeachtet dessen sei das Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch - bei unterstellter Zulässigkeit - auch unbegründet. Aufgrund der länger als dreijährigen Trennungszeit der Parteien wäre die Ehe auch bei einseitigem Ehescheidungsantrag des Antragsgegners zu scheiden gewesen. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Härtegrundes seien nicht gegeben.
Soweit die Ehefrau die Entscheidung zum Versorgungsausgleich und zur Regelung ihres Umgangs mit den beiden Kindern angreife, fehle es an einer den gesetzlichen Vorgaben genügenden Berufungsbegründung. Aufgrund dessen war die Berufung insoweit als unzulässig zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 S. 2 ZPO).
Die auf den Streitfall zugeschnittene Berufungsbegründung müsse erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungsführer das angefochtene Urteil für unrichtig halte. Ihren Antrag auf anderweitige Regelung des Umgangs mit den beiden Kindern habe die Ehefrau gar nicht begründet, die Begründung ihres Begehrens auf Durchfüh...