Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung eines Verbundurteils

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine ehevertragliche Unterhaltsvereinbarung, die für den nachehelichen Unterhalt in Abweichung von § 1578 BGB den Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten auf den sozialhilferechtlichen Grundbetrag beschränkt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.

2. Zu den Voraussetzungen eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit infolge Alkoholmissbrauchs.

3. Zu den Voraussetzungen einer Anfechtung der auf eigenen Antrag ausgesprochenen Ehescheidung.

4. Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung.

 

Normenkette

BGB § 1572 Nr. 1, §§ 1578, 1579 Nrn. 1, 5, § 1585c; ZPO § 520 Abs. 3 Nrn. 2-4, § 629a Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Bad Dürkheim (Urteil vom 21.02.2006; Aktenzeichen 1 F 82/03A)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Verbundurteil des AG - FamG - Bad Dürkheim vom 21.2.2006 in seiner Ziff. 3 geändert:

Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung eine Unterhaltsrente i.H.v. monatlich 280 EUR, zahlbar jeweils zum ersten eines Monats zu zahlen.

Im Übrigen wird die Unterhaltsklage abgewiesen.

II. Die weiter gehende Berufung der Antragstellerin hinsichtlich der Folgesache "nachehelicher Unterhalt" wird zurückgewiesen.

Soweit sich die Antragstellerin mit der Berufung gegen Ziff. 1 (Ehescheidung), 2 (Regelung des Versorgungsausgleichs) und 4 (Regelung des Umgangs mit den beiden gemeinsamen Kindern) des vorgenannten Verbundurteils wendet, wird das Rechtsmittel als unzulässig verworfen.

III. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs verbleibt des bei der Regelung im angefochtenen Verbundurteil (dort Ziff. 7).

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien haben am ... geheiratet. Bereits vor der Eheschließung wurden ihre beiden gemeinsamen Kinder

  • A ..., geboren am ..., und
  • N ..., geboren am ...,

geboren. Die Vaterschaft erkannte der Antragsgegner jeweils unmittelbar nach den Geburten an.

Am ... schlossen die Parteien einen notariellen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung sowie den Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbarten und den nachehelichen Unterhalt wie folgt regelten:

"Nach rechtskräftiger Scheidung unserer Ehe soll ein eventuell zu zahlender Unterhalt nach den gesetzlichen Vorschriften berechnet werden. Die Höhe des Unterhalts ist jedoch durch die dann aktuell geltende Höhe des Sozialhilfebetrages für einen Haushaltungsvorstand (Grundbetrag) nach oben begrenzt.

Auf Unterhalt, der über diesen Satz hinausgeht, verzichten wir wechselseitig, auch für den Fall der Not und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an."

Die Parteien leben spätestens seit dem Auszug der Antragstellerin aus der Ehewohnung im Juni 2001 getrennt. Dem ihm am 23.7.2003 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin vom 30.4.2003 stimmte der Antragsgegner zunächst zu und stellte mit Schriftsatz vom 15.1.2004 eigenen Scheidungsantrag.

Das FamG hat die Ehe der Parteien auf die beiderseitigen Anträge geschieden, festgestellt, dass der Versorgungsausgleich mit Rücksicht auf den geschlossenen Ehevertrag, an dessen Wirksamkeit Bedenken nicht bestünden, nicht stattfinde, das Begehren der Antragstellerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts sowie die von beiden Parteien gestellten Sorgerechtsanträge hinsichtlich der beiden gemeinsamen Kinder, die sich nach Entzug des Sorgerechts seit Sommer 2001 in einer Pflegefamilie aufhalten, abgewiesen und den Umgang der Antragstellerin mit den beiden Kindern geregelt.

Gegen diese Verbundentscheidung haben beide Parteien Rechtsmittel eingelegt.

Über die gegen die Abweisung seines Begehrens auf Rückübertragung der elterlichen Sorge für die beiden Kinder erhobene befristete Beschwerde des Antragsgegners wird im (auf seinen Antrag) gem. § 623 Abs. 3 ZPO abgetrennten Verfahren (2 UF 171/06) zu entscheiden sein.

Gegenstand des Verbundverfahrens sind die Berufungsangriffe der Antragstellerin, mit denen sie die Zurückweisung des Scheidungsantrags, die Durchführung des Versorgungsausgleichs, die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts von monatlich 664 EUR sowie einen unbetreuten Umgang mit den beiden Kindern erstrebt.

Zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil sowie die gewechselten Schriftsätze, insbesondere Berufungsbegründung und -erwiderung, nebst den zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.

II. Das einheitlich als Berufung zu behandelnde Rechtsmittel der Antragstellerin (§ 629a Abs. 2 ZPO) ist unzulässig, soweit es sich gegen den Scheidungsausspruch, die Feststellung zum Versorgungsausgleich sowie die Regelung des Umgangs richtet.

Keine Bedenken bestehen an der Zulässigkeit des Rechtsmittels hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts. Insoweit hat die Berufung der Antragstellerin auch einen Teilerfolg. Der Antragsgegner ist zur Zahlung eines nacheheli...

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