Leitsatz

Im Fall der Anfechtung eines Verwalterbestellungsbeschlusses steht der nachfolgend abgeschlossene Verwaltervertrag stillschweigend unter der auflösenden Bedingung der Bestandskraft des Bestellungsbeschlusses

 

Normenkette

§ 26 WEG; § 158 Abs. 2 BGB

 

Kommentar

Der auf der Grundlage einer noch nicht rechtsbeständigen Verwalterwahl abgeschlossene Verwaltervertrag wird stets unter der stillschweigenden auflösenden Bedingung abgeschlossen, dass keine Ungültigerklärung in einem diesbezüglichen Beschlussanfechtungsverfahren erfolgt. Eine solche Vertragsauslegung ist geboten, um den Besonderheiten der gemeinschaftsinternen Willensbildung Rechnung zu tragen und die Eigentümergemeinschaft auch vor der Gefahr von Doppelzahlungen zu schützen. Wird der Bestellungsbeschluss rechtskräftig für ungültig erklärt, können dann für die Zeit danach aus einem Vertrag keine Rechte hergeleitet werden.

 

Link zur Entscheidung

KG v. 18.8.2004, 24 W 291/03, NZM 1/2005, 21KG Berlin, Beschluss vom 18.08.2004, 24 W 291/03

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