Leitsatz

Der auf Grundlage einer noch nicht rechtsbeständigen Verwalterwahl abgeschlossene Verwaltervertrag wird stets unter der stillschweigenden auflösenden Bedingung abgeschlossen, dass keine Ungültigerklärung in einem diesbezüglichen Beschlussanfechtungsverfahren erfolgt.

 

Fakten:

Im vorliegenden Fall wurde die Verwalterin per Beschluss bestellt. Der Bestellungsbeschluss wurde angefochten und rechtskräftig für ungültig erklärt. Aus dem geschlossenen Verwaltervertrag macht die Verwalterin nunmehr Honoraransprüche für einen Zeitraum nach Ungültigerklärung geltend. Ohne Erfolg, denn mit Rechtskraft des Ungültigkeitsbeschlusses über die Verwalterbestellung war auch der Verwaltervertrag beendet. Der auf Grundlage einer noch nicht rechtsbeständigen Verwalterwahl abgeschlossene Verwaltervertrag wird nämlich stets unter der stillschweigenden auflösenden Bedingung abgeschlossen, dass keine Ungültigerklärung in einem diesbezüglichen Beschlussanfechtungsverfahren erfolgt. Eine entsprechende Vertragsauslegung ist geboten, um den Besonderheiten der gemeinschaftsinternen Willensbildung Rechnung zu tragen und die Eigentümergemeinschaft vor der Gefahr von Doppelzahlungen zu schützen. Aus diesen auch einem neu bestellten Verwalter erkennbaren Umständen ergibt sich, dass das Angebot zum Abschluss eines Verwaltervertrags von vornherein nur mit einer entsprechenden stillschweigenden Einschränkung abgegeben wird. Der Verwaltervertrag ist damit immer abhängig von der Bestandskraft der Bestellung des Verwalters.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 18.08.2004, 24 W 291/03

Fazit:

Für die Zeit nach rechtskräftiger Aufhebung des Beschlusses über die Verwalterbestellung können aus dem Verwaltervertrag also keine Rechte mehr hergeleitet werden.

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