Leitsatz

  • Erforderliche Klarstellung im Beschlussanfechtungsantrag

    Antragsverwertung vor Entscheidungsausfertigung

 

Normenkette

§ 23 Abs. 4 WEG, § 12 FGG

 

Kommentar

1. Eine wirksame Beschlussanfechtung liegt nur vor, wenn der Wohnungseigentümer innerhalb der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 WEGklarstellt, welche Beschlüsse der Eigentümerversammlung angefochten sein sollen. Für das Gericht muss sich beurteilen lassen, welche anderen Beschlüsse demgegenüber in Rechtskraft erwachsen sind. Dies trägt auch dem berechtigten Schutzbedürfnis der übrigen Eigentümer Rechnung, da Eigentümer und/oder Verwalter vernünftigerweise dann, wenn ein Beschluss zur gerichtlichen Überprüfung gestellt worden ist, mit der Durchführung der entsprechenden Maßnahme - abgesehen von Not- oder Eilfällen - bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens warten. Haben z. B. Eigentümer eine größere Sanierungsmaßnahme beschlossen, so darf im Hinblick auf die erheblichen finanziellen Risiken die Frage, ob der Beschluss nicht in Rechtskraft erwachsen ist, nicht auf ungewisse Zeit in der Schwebe bleiben. Es ist also nicht vertretbar, dass erst ein halbes Jahr nach einer Wohnungseigentümerversammlung durch Befragung des Antragstellers in der mündlichen Gerichtsverhandlung geklärt wird, welche Beschlüsse nun eigentlich angegriffen werden sollen (ungeachtet der Hinweis- und Amtsermittlungspflicht des Wohnungseigentumsgerichts).

2. Das Gericht ist jedoch gehalten, einen Antrag der Beteiligten auch dann noch zu behandeln, wenn der Gerichtsbeschluss bereits ergangen, aber noch nicht ausgefertigt und übersandt wurde (nach Bundesverfassungsgericht, NJW 1988, 1963).

 

Link zur Entscheidung

( OLG Celle, Beschluss vom 19.01.1989, 4 W 164/88= WE 4/89, 139)

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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