Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Antrag bei Beschlußanfechtung
Verfahrensgang
AG Springe (Aktenzeichen 5 UR II 14/87) |
LG Hannover (Aktenzeichen 1 T 163/87) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 5. Mai 1988 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Antragsgegner zu 26 %, die Gerichtskosten zweiter Instanz zu 22 %, die übrigen Gerichtskosten werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Antragsteller hat den Antragsgegnern die außergerichtlichen Auslagen dritter Instanz sowie 74 % der außergerichtlichen Auslagen erster Instanz und 78 % der außergerichtlichen Auslagen zweiter Instanz zu erstatten.
Der Geschäftswert wird – insoweit unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses – für die erste Instanz auf 4.703 DM, für die zweite Instanz auf 4.503 DM und für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf 3.503 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wandte sich mit einem am 6. Mai 1987 bei Gericht eingegangenen Schreiben gegen Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft, der er angehört.
In dem betreffenden Brief heißt es u. a. wie folgt:
Betrifft: 19. Wohnungseigentümerversammlung vom 8. April 1987 der …
Antrag
Zu
- wegen Befangenheit und Ablehnung meiner Person durch die Hausverwaltung als Verwaltungsbeirat
- Beschlußfassungen der Wohnungseigentümer allgemein.
Dem Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 9. April 1987 läßt sich entnehmen, daß zu den Tagesordnungspunkten 1 – 12 insgesamt 14 verschiedene Beschlüsse gefaßt worden sind. Bei dem Tagesordnungspunkt 13 wurden u. a. 15 Anträge des Antragstellers behandelt, wobei in mehr als 10 Fällen weitere Beschlüsse gefaßt worden sind.
Mit Schriftsatz vom 31. Juli 1987 reichte der Antragsteller eine Begründung ein, die teilweise unverständlich war, immerhin aber doch erkennen ließ, daß er eine Aussetzung des Verfahrens wünschte und mit den Ablesungen hinsichtlich der Heizölbestände sowie der Wasserabrechnung nicht einverstanden war. Nachdem der Antragsteller vom Amtsrichter in der mündlichen Verhandlung im Oktober 1987 eingehend befragt worden war, legte das Amtsgericht das Anfechtungsschreiben des Antragstellers in einem bestimmten Sinne aus und beschied diese Anträge sachlich, wobei der Beschluß der Eigentümerversammlung zu TOP 3 für ungültig erklärt wurde. Durch die Begründung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers wurde klargestellt, daß darüber hinaus die Beschlüsse zu TOP 4, 4 a, 4 b und 4 c als angefochten gelten sollten, wobei das Landgericht den Beschluß zu TOP 4 c ebenfalls für ungültig erklärt hat. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere sofortige Beschwerde mit dem Begehren, auch die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 4 (Jahresabrechnung), 4 a (Entlastung des Verwalters) und 4 b (Entlastung des Verwaltungsbeirates) für ungültig zu erklären. Mit der Anschlußbeschwerde erstreben die Antragsgegner eine anderweitige Kostenentscheidung in dem Sinne, daß der Antragsteller ihnen auch ihre außergerichtlichen Auslagen erstatten soll.
II.
Die gemäß den §§ 43, 45 WEG, 27 FGG zulässige weitere sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil es an einer wirksamen Beschlußanfechtung fehlt.
1) Nach § 23 Abs. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG ist ein Beschluß nur dann ungültig, wenn er durch eine gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt worden ist, wobei der Antrag auf eine solche Entscheidung gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG nur binnen eines Monats seit der Beschlußfassung gestellt werden kann – von Fällen der Nichtigkeit abgesehen, die hier keine Rolle spielen.
Nach Auffassung des Senats liegt eine wirksame Beschlußanfechtung nur dann vor, sofern sich dem Antrag unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände sowie nach Maßgabe der allgemeinen Auslegungsgrundsätze entnehmen läßt, welche Beschlüsse im einzelnen angefochten werden sollen.
In Literatur und Rechtsprechung (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 48. Auflage 1989, Rdn. 5 a zu § 23; Weitnauer, WEG, 7. Auflage 1988, Rdn. 11 zu § 43; Bärmann-Pick-Merle, WEG, 6. Auflage 1987, Rdn. 47 zu § 43; Röll im Münchener Kommentar, 2. Auflage 1986, Rdn. 13 zu § 43; BayObLG 1974, 172; BayObLGZ 1975, 54 ff.) wird die Frage, welche Anforderungen an die Wirksamkeit einer Antragsschrift zu stellen sind, teilweise nicht oder nur beiläufig behandelt. Einigkeit besteht allerdings darin, daß eine Begründung nicht erforderlich ist (Palandt-Bassenge, a.a.O.), andererseits aber die Frage, ob und inwieweit ein Beschluß angefochten wird, allein der Antragsteller bestimmt (Bärmann-Pick-Merle, a.a.O.). Nach Auffassung des Senats kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, daß der angefochtene Beschluß so genau bezeichnet werden muß, daß sich beurteilen läßt, welche – sonstigen auf der Eigentümergemeinschaft gefaßten – Beschlüsse demgegenüber in Rechtskraft erwachsen sind (ebenso Palandt-Bassenge, Rdn. 5 a zu § 23 WEG; BayObLGZ 1974, 172, 174; BayObLG, Rechtspfleger 1979, 446). Eine derar...