Wohnungseigentümer K greift einen auf § 19 Abs. 1 WEG beruhenden Beschluss vom 14.12.2020 an. Als Beklagte benennt er in seiner Klage vom 13.1.2021 die anderen Wohnungseigentümer und als Zustellungsbevollmächtigten den Verwalter. Auf den gerichtlichen Hinweis auf § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG bittet er darum, das Beklagtenrubrum zu "berichtigen". Beklagte soll jetzt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer "mit Ausnahme des Klägers" sein. Dieser Schriftsatz und die Klageschrift werden dem Verwalter am 25.2.2021 zugestellt. Die Klage wird beim AG abgewiesen. Das LG weist die Berufung zurück. Das LG meint, die Berufung sei wegen Versäumung der Klagefrist unbegründet. Der Parteiwechsel sei zu spät erfolgt. Nichtigkeitsgründe, die allerdings außerhalb der Anfechtungsfrist vorgebracht werden könnten, seien nicht gegeben.

Mit der von dem LG zugelassenen Revision verfolgt K sein Klageziel weiter. Dabei stellen sich vor allem 3 Fragen. Die erste ist, ob Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe unterschiedliche Streitgegenstände darstellen. Die zweite ist, ob man im Wege der Auslegung dazu kommen kann, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von Anfang an die Beklagte war. Und die dritte ist, ob eine Anfechtungsklage, die nach dem 30.11.2020 bei Gericht eingeht und zunächst gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet ist, die Klagefrist gem. § 45 Satz 1 WEG wahrt.

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