Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
(hier: auch Grundriss für Spitzboden!)
Normenkette
§ 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 WEG
Kommentar
1.Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG ist bei der Begründung von Wohnungseigentum dem Grundbuchamt "eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung vorzulegen, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich ist (Aufteilungsplan)". Dieser Aufteilungsplan soll sicherstellen, dass dem Bestimmtheitsgrundsatz des Sachen- und Grundbuchrechts Rechnung getragen, also genau erkennbar gemacht wird, welche Räume zu welchem Sondereigentum gehören und wo die Grenzen von Sondereigentum und gemeinschaftlichem Eigentum verlaufen. Was unter "Bauzeichnung"(Aufteilungsplan) im Sinne des WEG zu verstehen ist, wird dort selbst nicht abschließend umschrieben.
In ständiger Rechtsprechung des Senats sind regelmäßig Grundrisse, Schnitte und Ansichten vorzulegen (vgl. auch Bayer. Bauvorlagenverordnung). Dabei ist zu beachten, dass die Bauzeichnung alle Gebäudeteile umfassen muss; dies gilt jedenfalls für Gebäude, in denen auch Sondereigentum begründet wird. Dem steht ebenso wenig entgegen, dass gewisse Gebäudeteile (z.B. die Dachkonstruktion) nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend Gemeinschaftseigentum sind, wie die Tatsache, dass bei nicht oder nicht ausreichend vorgenommener Bezeichnung als Sondereigentum die entsprechenden Gebäudeteile Gemeinschaftseigentum sind.
2.Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem vorgelegten Schnitt des Hauptgebäudes im Wesentlichen nur die Geschosshöhe und die lichte Raumhöhe eines Spitzbodens; dem Schnitt lässt sich aber ebenso wenig wie der Ansicht des Gebäudes etwas über den Umfang und damit die Größe des Spitzbodens entnehmen. Dies widerspricht bereits dem Bestimmtheitsgrundsatz des Sachen- und Grundbuchrechts. Gleiches gilt für den Spitz-Dachboden des Rückgebäudes. Dort kommt hinzu, dass - wie sich aus dem vorgelegten Schnitt ergibt - nur ein Teil des Dachbodens zum Sondereigentum einer Wohnung im Obergeschoss des Rückgebäudes gehört, während der Rest im Gemeinschaftseigentum stehen soll. Dem Bestimmtheitsgrundsatz widerspricht es, dass sich dem vorgelegten Plan nicht entnehmen lässt, wo im Spitz-Dachboden des Rückgebäudes im Einzelnen die Grenzen von Sondereigentum und gemeinschaftlichem Eigentum verlaufen.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 19.06.1997, 2Z BR 71/97= WE 10/97, 399)
zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung
Anmerkung:
Diese Entscheidung wurde von Friedrich Schmidt "als nicht ganz vollständig" kritisiert (vgl. WE 10/97, 399). Er hat auch den Leitsatz wie folgt präzisiert: "Der Aufteilungsplan muss auch den Grundrissplan eines nur beschränkt nutzbaren Spitzbodens enthalten, gleichgültig ob er Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum ist. Die Darstellung des Spitzbodens im Schnittplan genügt nicht."