Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Grundrisse, Schnitte und Ansichten des Aufteilungsplans
Verfahrensgang
LG Bayreuth (Beschluss vom 18.04.1997; Aktenzeichen 4 T 55/97) |
AG Bayreuth |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts Bayreuth vom 18. April 1997 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte ist als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Zu notarieller Urkunde vom 10.9.1996 teilte sie das Grundstück in Wohnungseigentum auf. Das Grundstück ist gemäß der Bezeichnung in der Teilungserklärung mit Haupt- und Rückgebäude bebaut. Nach der Teilungserklärung wurden jeweils unter Bezugnahme auf den Aufteilungsplan unter anderem ein Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Dachgeschoß des Hauptgebäudes, bestehend aus drei Zimmern, Dachboden u.a., sowie ein Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoß des Rückgebäudes, bestehend aus zwei Zimmern … samt darüber befindlichem Dachboden.
Der Urkundsnotar hat dem Vollzugsantrag neben der Teilungserklärung und der Abgeschlossenheitsbescheinigung Schnitt- und Ansichtszeichnungen der Gebäude sowie Grundrißpläne für alle Geschosse mit Ausnahme des über dem Dachgeschoß gelegenen Spitzbodens des Hauptgebäudes und des Spitz-/Dachbodens des Rückgebäudes beigefügt. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 19.2.1997 bemängelt, daß diese Grundrißpläne fehlen. Die Erinnerung/Beschwerde der Beteiligten hat das Landgericht mit Beschluß vom 18.4.1997 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Das Grundbuchamt habe das Fehlen der beiden Grundrißpläne zu Recht beanstandet. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG sei der Eintragungsbewilligung als Anlage eine Bauzeichnung beizufügen, aus der sich Lage und Größe der im Sondereigentum und der im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteile ergebe. Die Bauzeichnung müsse mithin alle Gebäudeteile erfassen. Daß gewisse Gebäudeteile nach § 5 Abs.2 WEG zwingend Gemeinschaftseigentum seien, stehe dem ebensowenig entgegen wie die Tatsache, daß bei nicht oder nicht ausreichend vorgenommener Bezeichnung als Sondereigentum die entsprechenden Gebäudeteile Gemeinschaftseigentum seien. Die Bauzeichnung müsse nämlich auch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile erfassen, weil nur so überprüft werden könne, ob eine zulässige Abgrenzung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum vorgenommen worden sei. Regelmäßig sei es deshalb erforderlich, neben den Grundrissen auch Schnitte und Ansichten des Gebäudes vorzulegen. Nur so sei die für das Grundbuch erforderliche klare Abgrenzung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum möglich.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG ist bei der Begründung von Wohnungseigentum dem Grundbuchamt „eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung vorzulegen, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich ist (Aufteilungsplan)”. Der Aufteilungsplan soll sicherstellen, daß dem Bestimmtheitsgrundsatz des Sachen- und Grundbuchrechts Rechnung getragen, also genau erkennbar gemacht wird, welche Räume zu welchem Sondereigentum gehören und wo die Grenzen von Sondereigentum und gemeinschaftlichem Eigentum verlaufen (BGH NJW 1995, 2851/2853; BayObLG Rpfleger 1993, 398 m.w.N.). Was unter „Bauzeichnung” (Aufteilungsplan) im Sinn des § 7 Abs.4 Satz 1 Nr.1 WEG zu verstehen ist, wird im Wohnungseigentumsgesetz selbst nicht abschließend umschrieben. Wie der Senat jedoch bereits entschieden hat (BayObLGZ 1980, 227/229 f.; BayObLG Rpfleger 1993, 398 f.), sind regelmäßig Grundrisse, Schnitte und Ansichten vorzulegen (zu den Begriffen im einzelnen vgl. § 3 Abs.2 Nrn.2, 3 und 5 BayBauVorlV). Dabei ist zu beachten, daß die Bauzeichnung alle Gebäudeteile erfassen muß. Dies gilt jedenfalls für Gebäude, in denen auch Sondereigentum begründet wird (BayObLG Rpfleger 1993, 398 f.; Lotter MittBayNot 1993, 144). Dem steht ebensowenig entgegen, daß gewisse Gebäudeteile (z.B. die Dachkonstruktion) nach § 5 Abs.2 WEG zwingend Gemeinschaftseigentum sind, wie die Tatsache, daß bei nicht oder nicht ausreichend vorgenommener Bezeichnung als Sondereigentum die entsprechenden Gebäudeteile Gemeinschaftseigentum sind (BayObLGZ 1980, 227/229 f.).
b) Hier hat das Grundbuchamt zu Recht das Fehlen der bezeichneten Grundrisse beanstandet. Aus dem vorgelegten Schnitt des Hauptgebäudes ergibt sich im wesentlichen nur die Geschoßhöhe und die lichte Raumhöhe des Spitzbodens; dem Schnitt läßt sich aber ebensowenig wie der Ansicht der Gebäude etwas über den Umfang und damit die Größe des Spitzbodens entnehmen. Bereits dies widerspricht dem Bestimmtheitsgrundsatz des Sachen- und Grundbuchre...