Leitsatz
Gegenstand dieser Entscheidung waren die Voraussetzungen für die Anordnung einer Umgangspflegschaft. Hintergrund dessen war, dass die allein sorgeberechtigte Mutter Umgangskontakte des Kindes mit dem Vater in einer das Kindeswohl gefährdenden Weise ablehnte.
Sachverhalt
Nicht miteinander verheiratete Eltern stritten sich um das Umgangsrecht des Vaters mit ihrem gemeinsamen, im September 1994 geborenen Sohn sowie einer im Januar 1991 geborenen Tochter der Kindesmutter aus einer anderen Beziehung. Der Kindesmutter stand für beide Kinder die alleinige elterliche Sorge zu.
Die Eltern des minderjährigen Sohnes trennten sich Ende des Jahres 2000. Nachdem Umgangskontakte des Antragstellers mit beiden Kindern seither nicht mehr stattgefunden hatten und ihm jeder Kontakt mit den Kindern seitens der Antragsgegnerin verwehrt worden war, beantragte er zunächst die Einräumung eines Umgangsrechts mit beiden Kindern.
Auch die Eltern des Antragstellers haben in einem Parallelverfahren ein Umgangsrecht mit beiden Kindern begehrt.
Nach Anhörung der Eltern, des Kindes und des diesem bestellten Verfahrenspflegers, hat das FamG der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind, zeitlich beschränkt auf die Dauer der angeordneten Umgangskontakte mit dem Vater, entzogen, insoweit Pflegschaft angeordnet, einen Umgangspfleger bestellt und dem Vater ein 14-tägiges Umgangsrecht eingeräumt.
Die hiergegen von der Kindesmutter eingelegte Beschwerde wies das OLG zurück.
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des FamG, wonach dem Vater nach § 1684 Abs. 1 BGB ein Umgangsrecht mit dem Kind zustehe. Für dessen Einschränkung oder Ausschluss auf der Grundlage von § 1684 Abs. 4 BGB bestehe kein Anlass. Der sorgeberechtigte Elternteil müsse grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Er habe die Pflicht, aktiv auf die Ausübung des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil hinzuwirken. Er müsse dem Umgang nicht nur positiv gegenüberstehen, sondern ihn auch fördern (vgl. BVerfG, FamRZ 2005, 1057; BVerfG, FamRZ 1999, 1417 f. und 85 f.; FamRZ 2002, 809 u. 1021).
Nach § 1684 Abs. 4 BGB könne das Umgangsrecht eines Elternteils nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich sei. Dies setze nach § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB eine Gefährdung des Kindeswohls bei Durchführung der vom FamG festgelegten Besuchskontakte voraus. Insoweit bedürfe es einer konkreten, in der Gegenwart bestehenden Gefährdung des Kindeswohls, um das Umgangsrecht auszuschließen. Zudem sei ein Ausschluss nur dann gerechtfertigt, wenn der konkreten Gefährdung des Kindes nicht durch eine bloße Einschränkung des Umgangs oder dessen sachgerechte Ausgestaltung begegnet werden könne (BGH, FamRZ 1994, 198; BVerfG, FamRZ 2002, a.a.O.; OLG Saarbrücken vom 12.4.2005 - 9 UF 106/04 - m.w.N.).
Die der Auffassung aller anderen Verfahrensbeteiligten und der Sachverständigen gegenläufige Ansicht der Mutter, ein Umgangsrecht liefe dem Kindeswohl massiv zuwider, teilte das OLG nicht. Allein der Umstand, dass das Kind Kontakte mit dem Vater ablehne, rechtfertige unter den gegebenen Umständen einen Ausschluss des Umgangsrechts nicht. Nach den gutachterlichen Feststellungen, den Beurteilungen der Verfahrenspflegerin, des Umgangspflegers und des beteiligten Jugendamtes beruhe das Ablehnungsverhalten des Sohnes nicht auf eigenen negativen Erfahrungen mit seinem Vater in der Vergangenheit, sondern sei durch die abwertenden, realitätsverzerrten Darstellungen der Kindesmutter ausgelöst und durch die lange Umgangsverweigerung verstärkt worden. Demzufolge habe das Kind auch weder bei seinen Anhörungen durch das FamG noch bei seinen Gesprächen mit der Sachverständigen, dem Umgangspfleger und der Verfahrenspflegerin einen objektiv nachvollziehbaren Grund für die Ablehnung der Umgangskontakte mit dem Vater genannt. Seine negativen Äußerungen über den Vater gäben vielmehr die Einstellung der Mutter gegenüber dem Vater wieder und seien ganz offensichtlich das Resultat entsprechender Beeinflussung durch die Mutter. Bei dieser Sachlage wende sich die Mutter ohne Erfolg gegen die auf der Grundlage des § 1666 BGB erfolgten teilweisen Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind und die angeordnete Umgangspflegschaft.
Das OLG teilte die in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Sachverständigen und der Verfahrenspflegerin stehende Wertung des erstinstanzlichen Gerichts, das die Anbahnung und Durchführung von Umgangskontakten zwischen Vater und Sohn für das Kind erforderlich sei und eine weitere Umgangsverweigerung das Kindeswohl - jedenfalls langfristig - gefährde.
Vorliegend sei die einzige Möglichkeit, die erforderlichen Umgangskontakte zu ermöglichen, der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind für die Dauer der Umgangskontakte zu entziehen und eine Umgangspflegschaft anzuordnen. Die Mutter lehne nach wie vor Kontakte zwischen Vater und Kind entschieden ab. Sie beharre auf ihrer negat...