Entscheidungsstichwort (Thema)

Anordnung einer Umgangspflegschaft zur Gewährleistung von Umgangskontakten. Anforderungen an die Anordnung einer Umgangspflegschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Lehnt der allein sorgeberechtigte Elternteil die Umgangskontakte des anderen Elternteils mit dem gemeinsamen Kind in einer das Kindeswohl gefährdenden Weise ab, kommt in Betracht, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Dauer der Umgangskontakte zu entziehen und eine Umgangspflegschaft anzuordnen.

 

Normenkette

BGB §§ 1666, 1684

 

Verfahrensgang

AG Homburg (Beschluss vom 12.02.2007; Aktenzeichen 10 F 493/01)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - FamG - in Homburg vom 12.2.2007 - 10 F 493/01 UG - wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat den übrigen Verfahrensbeteiligten ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

III. Beschwerdewert: 3.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) und 2), die nicht miteinander verheiratet waren bzw. sind, sind die Eltern des Kindes S.L., geboren am. September 1994.

Sie haben sich Ende des Jahres 2000 getrennt. Der gemeinsame Sohn lebt ebenso wie die aus einer früheren Beziehung der Antragsgegnerin hervorgegangene, am. Januar 1991 geborene Tochter S2 im Haushalt der Antragsgegnerin, der die alleinige elterliche Sorge sowohl für S. als auch für S2 zusteht.

Nachdem Umgangskontakte des Antragstellers mit den beiden Kindern seit der Trennung der Beteiligten zu 1) und 2) nicht mehr stattgefunden hatten und dem Antragsteller jeglicher Kontakt mit den beiden Kindern seitens der Antragsgegnerin verwehrt worden war, hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren mit Antrag vom 31.10.2001 zunächst auf Regelung des Umgangs mit den beiden vorgenannten Kindern angetragen.

Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung des Antrags des Antragstellers gebeten.

Die Eltern des Antragstellers haben im Parallelverfahren des AG - FamG - in Homburg - 10 F 492/01 - mit einem Antrag gleichen Datums ebenfalls ein Umgangsrecht mit den beiden Kindern begehrt.

In jenem Verfahren hat das FamG Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 7.10.2002, wobei Gegenstand des danach einzuholenden Sachverständigengutachtens nicht nur das Umgangsrecht der Großeltern mit den beiden Kindern, sondern auch das des Antragstellers mit den beiden Kindern war. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Psychologische Sachverständigengutachten der Diplom Psychologin S., GWG T., vom 24.2.2003 sowie die erläuternden bzw. ergänzenden Angaben der Sachverständigen hierzu in der mündlichen Verhandlung - auch im vorliegenden Verfahren - vom 11.11.2003 verwiesen.

Durch Beschluss vom 19.2.2004 hat das FamG für S. Frau O. vom Kinderschutzzentrum S. als Verfahrenspflegerin bestellt.

Nachdem sowohl die Verfahrenspflegerin (mit Antrag vom 16.6.2006) als auch der Antragsteller (mit Antrag vom 30.6.2006) zur Realisierung der Umgangskontakte des Antragstellers mit dem Sohn S. die Anordnung einer Umgangspflegschaft beantragt hatten, hat das FamG der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung durch Beschluss vom 9.11.2004 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S., zeitlich beschränkt auf die Dauer der angeordneten Umgangskontakte mit dem Antragsteller entzogen, insoweit Pflegschaft angeordnet, Herrn G. als Umgangspfleger bestellt und dem Antragsteller ein Umgangsrecht mit seinem Sohn S. 14tägig, sonntags in der Zeit von 10.00 bis 18.00 Uhr, eingeräumt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin wurde durch Senatsbeschluss vom 7.1.2005 - 9 WF 137/04 - zurückgewiesen.

Auf Anregung des Kreisjugendamtes in der mündlichen Verhandlung vom 24.5.2005 wurde eine Clearing-Maßnahme unter Einbeziehung der Antragsgegnerin und der Kinder S2 und S. durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf den Abschlussbericht der Stiftung Hospital S., Kinder -, Jugend- und Altenhilfe Bezug genommen.

Zuletzt hat der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin das Sorgerecht für S. zu entziehen und auf das zuständige Kreisjugendamt zu übertragen, hilfsweise hat er die Regelung des Umgangsrechts unter Einrichtung einer Umgangspflegschaft am Wochenende begehrt. Den Antrag auf Einräumung eines Umgangsrechts mit S2 hat der Antragsteller nicht aufrechterhalten.

Die Antragsgegnerin hat auf Zurückweisung der Anträge des Antragstellers angetragen.

Die Verfahrenspflegerin, der Umgangspfleger sowie der Vertreter des Kreisjugendamtes haben die dauerhafte Einrichtung einer Umgangspflegschaft zur Herstellung eines Umgangs des Antragstellers mit S. angeregt.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das FamG nach - mehrfacher - Anhörung der Beteiligten der Antragsgegnerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S., zeitlich beschränkt auf die Dauer der angeordneten Umgangskontakte mit dem Antragsteller entzogen, insoweit Pflegschaft angeordnet, Herrn G. als Umgangspfleger bestellt und dem Antragsteller ein Umgangsrecht mit seinem Sohn S. 14-tägig, freitags in der Zeit von 14.00 bis 19.00 Uhr, beginnend mit Freitag, dem 9...

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