Leitsatz
Zwischenzeitlich geschiedene Eheleute stritten sich um den von dem Ehemann zu zahlenden Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung. Das erstinstanzliche Gericht hatte der Ehefrau Trennungsunterhalt für die Zeit von November 2003 bis Mai 2004 zugesprochen und hierbei aufseiten des Ehemannes, der während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums arbeitslos gewesen war, ein fiktives Einkommen zugrunde gelegt.
Der Ehemann beabsichtigte, gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung einzulegen und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe, die ihm nicht bewilligt wurde.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG rechtfertigte die von Dezember 2003 bis Mai 2004 bestehende Arbeitslosigkeit des Ehemannes die Durchführung der Berufung nicht.
Grundsätzlich könne eine Arbeitslosigkeit des Unterhaltsschuldners auch bei der Bemessung des Trennungsunterhalts für die Ehefrau, die zwei minderjährige Kinder im Alter von 5 und 2 1/2 Jahren betreute, berücksichtigt werden. Allerdings dürfe es sich hierbei nicht um eine vorübergehende Arbeitslosigkeit handeln und der arbeitsfähige Unterhaltsschuldner müsse sich in ausreichendem Maße um eine Arbeitsstelle bemüht haben.
Den Beklagte treffe nicht nur gegenüber seinen minderjährigen Kindern, sondern auch der sie betreuenden Ehefrau gegenüber eine erweiterte Unterhaltspflicht mit gesteigerten Erwerbsobliegenheiten.
Dies verpflichte ihn dazu, alle nur denkbaren Anstrengungen zur Erlangung einer auskömmlichen Erwerbstätigkeit zu unternehmen. An den Nachweis der Leistungsunfähigkeit seinen dabei hohe Anforderungen zu stellen. Der Beklagte hätte hinreichende Bemühungen um einen Arbeitsplatz darlegen und beweisen müssen. In der Rechtsprechung werde gefordert, dass der Arbeitslose für die Suche nach Arbeit etwa die Zeit aufwende, die ein Erwerbstätiger für seinen Beruf aufwende, so dass monatlich mindestens 20 Bewerbungen erfolgen müssten.
Bemühungen in diesem Umfang habe der Beklagte nicht annähernd erbracht. Einschränkungen gesundheitlicher oder persönlicher Art habe er ebenfalls nicht geltend machen können.
Angesichts der Ende Mai 2004 erfolgten Arbeitsaufnahme komme es auch nicht in Betracht, eine grundsätzliche Vermittelbarkeit des Beklagten in Zweifel zu ziehen. Wenngleich Maßstab für die Bewertung der Leistungsfähigkeit das Entgelt sei, das der Unterhaltspflichtige bei erfolgreichen Bewerbungen hätte erzielen können, sei nicht zu beanstanden, dass das erstinstanzliche Gericht sich an dem vormals erzielten Nettoeinkommen orientiert habe, da der Beklagte keinerlei konkrete Umstände vorgetragen habe, die nach seiner Vorbildung und seinen Fähigkeit geeignet wären, dieses Vorgehen berechtigt in Frage zu stellen.
Link zur Entscheidung
OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.04.2006, 17 UF 78/06