Leitsatz
Die Zulässigkeit der Firma einer Handelsgesellschaft wird von Gerichten z.T. unterschiedlich beurteilt. Nach einer neuen Entscheidung des KG Berlin ist eine Firma, die ausschließlich aus Ziffern und dem Rechtsformzusatz besteht, unzulässig. Das OLG Hamm wiederum hält es für zulässig, wenn sich die Firmen zweier Gesellschaften nur durch eine aufsteigende Ziffernfolge voneinander unterscheiden.
Sachverhalt
Den Entscheidungen des KG Berlin sowie des OLG Hamm lagen Beschwerden der Gesellschaften zu Grunde, die sich gegen die Weigerung der Registergerichte wandten, die beantragte Eintragung vorzunehmen. Im Fall des KG Berlin sollte eine GmbH mit der Firma "23 GmbH" eingetragen werden. Der Entscheidung des OLG Hamm lag ein Antrag auf Sitzverlegung einer XYZ II GmbH & Co. KG zugrunde, während eine XYZ I GmbH & Co. KG am gleichen Ort bereits eingetragen war.
Das KG Berlin hält Firmen, die allein aus einer Zahl mit Rechtsformzusatz bestehen, weder für kennzeichnungsgeeignet, noch könnten diese eine deutliche Unterscheidbarkeit gegenüber anderen am gleichen Ort eingetragenen Firmen herbeiführen. Eine Zahl alleine sei nicht hinreichend individualisierend.
KG Berlin, Beschluss v. 19.4.2013, 12 W 51/13.
Das OLG Hamm geht in Übereinstimmung mit der überwiegenden juristischen Literatur davon aus, Ordnungszahlen seien als Bestandteil ansonsten gleichlautender Firmen ein ausreichend deutliches Unterscheidbarkeitskriterium i.S.v. § 30 HGB. Sowohl als Ziffer als auch ausgeschrieben sei die Zahl in einer ansonsten aus Worten bestehenden Firma als "optischer Stolperstein" hervorgehoben.
Hinweis
Die Entscheidungen widersprechen sich nur scheinbar. Zusammen betrachtet verdeutlichen sie, dass Ordnungsziffern als Firmenbestandteilen (neben mindestens noch 1 weiteren Bestandteil) zulässig sind. Auch können an einem Ort mehrere Gesellschaften eingetragen werden, deren Firmen sich nur durch unterschiedliche Ordnungszahlen unterscheiden. Praktisch bedeutsam werden diese Fragen regelmäßig in größerem Konzernen und Beraterkanzleien, die typischerweise eine gewisse Anzahl an Vorratsgesellschaften bereithalten, z.B. alpha 23. Vermögensverwaltungs GmbH.
Das OLG Hamm bestätigt insoweit die gängige Praxis seit der Handelsrechtsreform vom 22.6.1998, mit der die Zulässigkeit von Firmennamen deutlich liberalisiert wurde. Die Anforderungen an zulässige Firmen sind somit durch die vorliegenden Entscheidungen klargestellt. Ziffern und Rechtsformzusatz alleine bilden keine zulässige Firma. Als Bestandteil der Firma sind Ordnungsziffern hingegen zulässig, auch wenn sie das einzige Unterscheidungsmerkmal darstellen. Ob diese Voraussetzungen und die weitere gesetzlichen Vorgaben (insbesondere das Verbot von Irreführungen und Gattungsbezeichnungen) erfüllt sind, sollte im Einzelfall sicherheitshalber mit der zuständigen IHK und/oder dem zuständigen Registergericht geklärt werden.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Beschluss v. 19.6.2013, 27 W 52/13.