Leitsatz
Die geschiedenen Parteien hatten im Scheidungsverbundverfahren eine Vereinbarung u.a. über den von dem Ehemann zu zahlenden nachehelichen Unterhalt getroffen. Als Vergleichsgrundlage war ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes i.H.v. 1.500,00 EUR und ein solches der Ehefrau i.H.v. 1.112,00 EUR zugrunde gelegt worden.
Grundlage des Vergleichs waren ferner die Mieteinnahmen des Ehemannes abzüglich der Finanzierungslasten. Der Kläger begehrte die Abänderung des Titels betreffend den Ehegattenunterhalt auf Null ab Juli 2005 und begründete sein Begehren mit einer Reduzierung seines und einer Erhöhung des Einkommens der geschiedenen Ehefrau.
Erstinstanzlich wurde der Vergleich dahingehend abgeändert, dass der Kläger nur noch 144,00 EUR monatlich zu zahlen hatte.
Hiergegen richtete sich seine Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgte.
Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Abänderungsklage für unbegründet, da sich nicht feststellen lasse, ob sich an den dem Vergleich vom 7.2.2003 von den Parteien zugrunde gelegten Verhältnissen etwas derart Schwerwiegendes verändert habe, dass dem Kläger ein Festhalten hieran nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage nicht zuzumuten sei.
Eine solche Feststellung sei schon deshalb nicht möglich, weil er keinen schlüssigen Vortrag zu den Grundlagen des abzuändernden Vergleichs gehalten habe. Insbesondere lasse sein Vortrag nicht erkennen, auf welche Weise die in den Grundlagen des Vergleichs genannten Nettoeinkommen der Parteien ermittelt worden seien.
Der Kläger verfüge aktuell und habe zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses über Einnahmen aus unselbständiger Tätigkeit, über Mieteinnahmen und über Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft verfügt. Wie sich aus diesen verschiedenen Einnahmen auch unter Berücksichtigung vorhandener Belastungen der im Vergleich zugrunde gelegte Nettobetrag i.H.v. 1.500,00 EUR ergebe, sei nicht umfassend vorgetragen.
Zu einem schlüssigen Klagevorbringen des Abänderungsklägers gehöre neben der vollständigen Darstellung der Grundlagen des abzuändernden Titels auch die Darstellung der jetzt gegebenen Verhältnisse, aus denen eine wesentliche Veränderung der aktuellen ggü. den bei Vergleichsabschluss gegebenen Verhältnissen hergeleitet werde (vgl. OLG Saarbrücken FuR 2007, 184; OLG Köln FamRZ 2005, 1755; OLG Brandenburg FamRZ 2005, 815).
Es reiche nicht aus, nur einen oder mehrere unterhaltsrechtlich relevante Faktoren und deren Änderung darzustellen, weil dies bei der gebotenen saldierenden Betrachtungsweise keinen Abänderungsgrund hergebe.
Es bleibe offen, über welche Einkünfte der Kläger nunmehr insgesamt verfüge. Ausreichend belegt sei insoweit allein sein Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit, nicht aber die weiteren Einkommensarten.
Insgesamt hielt das OLG die Abänderungsklage daher für unbegründet.
Link zur Entscheidung
OLG Zweibrücken, Urteil vom 07.08.2007, 5 UF 163/06