Dr. iur. Stefan Lammel, Dr. Jan Henning Martens
Zusammenfassung
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie eine einseitige Preisänderung zulassen, ohne zugleich die grundlegen Voraussetzungen hierfür darzulegen.
Hintergrund
Die klagende Verbraucherzentrale verlangte von dem beklagten Gasversorgungsunternehmen die Rückzahlung von Gaspreisentgelten für 25 Kunden, die von 2003 bis 2005 auf Gaspreiserhöhungen gezahlt worden waren. Grundlage dieser Erhöhung war eine Preisänderungsklausel in Sonderkundenverträgen, die Preisänderungen in "angemessenem Verhältnis" zu den veröffentlichten Preisen für Tarifkunden gestattete. Ferner war vorgesehen, dass die Kunden die Verträge kündigen konnten, wenn sie mit angemessener Frist im Voraus über die Entgeltänderung und ihr Kündigungsrecht unterrichtet wurden.
BGH, Urteil v. 31.7.2013, VIII ZR 162/09
Der BGH hat eine Rückzahlungspflicht der Beklagten bejaht. Die verwendete Preisänderungsklausel sei unwirksam. Sie genüge nicht den europarechtlichen Anforderungen der Klausel- und Gasrichtlinie. Nach dem Europäischen Gerichtshof müsse insbesondere der Anlass und der Modus der Änderung dieser Entgelte im Vertrag so transparent dargestellt werden, dass der Verbraucher im Sinne von § 13 BGB die Entgeltänderungen absehen könne. Zudem dürfe ein dem Verbraucher eingeräumtes Kündigungsrecht nicht nur formal bestehen, sondern müsse im konkreten Fall auch tatsächlich wahrgenommen werden können. Das war vorliegend nach dem BGH nicht erfüllt, da die Kunden nicht innerhalb angemessener Fristen von der Preiserhöhung benachrichtigt wurden.
Anmerkung
Das Urteil des BGH ist nicht nur für Gaslieferungen oder Verbraucherverträge relevant. Vielmehr zeigt das Urteil deutlich auf, dass bei der Formulierung von Preisanpassungsklauseln in AGB sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmen im Sinne der §§ 13, 14 BGB enge Grenzen gelten. Preisänderungsklauseln müssen für den Vertragspartner verständlich und nachvollziehbar gestaltet werden. Dem Vertragspartner müssen konkrete Informationen über die Voraussetzungen eines solchen einseitigen Preisänderungsrechts übermittelt werden. Bereits bei Vertragsschluss muss klar sein, unter welchen Umständen Preisänderungen auf den Vertragspartner zukommen können. Außerdem reicht es nicht aus, dass nur Preiserhöhungen weitergegeben werden. Der Fairness halber muss auch eine Preissenkung weitergegeben werden, so dass die Gewinnspanne nicht künstlich erhöht wird. Außerdem müssen immer die Preisänderungen der gesamten preisbildenden Faktoren betrachtet werden, wodurch partielle Erhöhungen durch Preissenkungen anderer Faktoren ausgeglichen werden können.
Hinweis
Nach dem BGH muss Verbrauchern im Falle übermäßiger Gaspreiserhöhungen ein Kündigungsrecht eingeräumt werden. Inwieweit dieses Erfordernis auch für andere Vertragsarten gilt, ist zwar unklar. Auch AGB anderer Vertragsarten sind jedoch sicherer formuliert, wenn sowohl Verbrauchern als auch Unternehmern ein solches Kündigungsrecht eingeräumt wird.
Wie üblich ist bei der Verwendung von AGB die aktuelle Rechtsprechung zu verfolgen und – soweit möglich – auf eine möglichst ausgewogene Risikoverteilung zu achten.