Die Klage hat Erfolg! Die Wohnungseigentümer hätten bei der Beschlussfassung jeweils das ihnen zustehende Ermessen unterschritten. Sie hätten sich nämlich für ihre Entscheidungen keine ausreichende Tatsachengrundlage verschafft. Die Wohnungseigentümer müssten das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten und dürften keine überteuerten Aufträge erteilen. Außerdem müssten sie eine technisch einwandfreie Lösung wählen, die eine dauerhafte Beseitigung vorhandener Mängel und Schäden verspreche. Es habe sich daher quasi als "Gewohnheitsrecht" durchgesetzt, vor dem Beschluss über eine Erhaltungsmaßnahme mehrere Alternativ- oder Konkurrenzangebote einzuholen. Die Anzahl stehe zwar in ihrem Ermessen. Im Fall sei die Einholung von jeweils nur 2 Angeboten aber ermessensfehlerhaft gewesen. Die beklagten Wohnungseigentümer hätten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast nicht dargetan, welche Maßnahmen der Verwalter rechtzeitig vor der Versammlung ergriffen hatte, um eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zu ermöglichen. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich bei der Reparatur der Grundsielleitungen um Folgeaufträge gehandelt habe. Denn auch dann seien neue Angebote einzuholen. Im Übrigen habe es sich bei den früheren Aufträgen lediglich um kleinere Reparaturarbeiten gehandelt, sodass man nicht von einem "Folgeauftrag" sprechen könne. Richtig sei, dass es derzeit wegen der hohen Nachfrage und der Auslastung der (Handwerks-)Unternehmen im Einzelfall nicht möglich sei, mehrere Angebote einzuholen. Im Fall hätten die Wohnungseigentümer aber nicht konkret dargetan, dass der Verwalter zur sachgerechten Vorbereitung der Versammlung mehrere Konkurrenz- bzw. Alternativangebote bei in Betracht kommenden Unternehmen abgefragt und eine entsprechende Dokumentation darüber gepflegt habe.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge