Normenkette

§ 23 Abs. 4 WEG

 

Kommentar

Die Frist zur Anfechtung von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung (vgl. § 23 Abs. 4 WEG - Monatsfrist -) kann nicht dadurch gewahrt werden, dass innerhalb der Frist

"vorsorglich die in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse vorbehaltlich nachträglicher Benennung der konkret anzufechtenden Tagesordnungspunkte"

angefochten werden, wenn erst nach Ablauf der Frist die Konkretisierung erfolgt.

Die für die Beschlussanfechtung gesetzte Frist dient als Ausschlussfrist der Rechtssicherheit. Das gesetzlich damit verfolgte Ziel kann nur erfüllt werden, wenn aufgrund eines Antrags innerhalb der Monatsfrist feststeht, welche Beschlüsse im Einzelnen angefochten werden sollen (vgl. auch OLG Celle, OLGZ 89, 183 = WM 89, 208 und OLG Zweibrücken, NJW-RR 95, 397, 398).

 

Link zur Entscheidung

( OLG Köln, Beschluss vom 25.04.1996, 16 Wx 50/96= WM 8/1996, 499 = ZMR 10/96, 576 = WE 12/96, 466)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?