Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Verfahrensgang
AG Bonn (Aktenzeichen 28 II 160/93 WEG) |
LG Bonn (Aktenzeichen 8 T 150/95) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 19.12.1995 – 8 T 150/95 – wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Antragstellern auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist nach §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässig, aber in der Sache unbegründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Beschlußanfechtungen durch die Antragsteller – soweit sie Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind – den Erfolg versagt.
Die Antragsteller können mit ihrer Beschlußanfechtung nicht durchdringen, da ihr Verfahrensantrag bereits mangels hinreichender Bestimmtheit des Anfechtungsgegenstandes unzulässig ist.
Amts- und Landgericht sind zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Verfahrensantrag der Antragsteller zulässig ist.
Das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auch in Wohnungseigentumssachen nicht an die Sachanträge der Beteiligten gebunden; sofern ein Verfahrensantrag vorliegt, hat es den wirklichen Willen des Antragstellers zu erforschen und ohne Bindung an den Wortlaut der Willenserklärung nach pflichtgemäßem Ermessen eine sachgerechte Entscheidung zu finden (vgl. BayObLGZ 1974, 172, 174; 1975, 161, 164). Für die Anfechtung von Beschlüssen einer Wohnungseigentümergemeinschaft ergibt sich jedoch aus §§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 23 Abs. 4 Satz 2 WEG eine abweichende Regelung. Die für die Beschlußanfechtung gesetzte Antragsfrist dient als Ausschußfrist der Rechtssicherheit, sie kann diese Aufgabe nur erfüllen, wenn aufgrund des Antrags innerhalb der Frist feststeht, welche Beschlüsse im einzelnen angefochten werden sollen (OLG Celle OLGZ 1989, 183 ff.; OLG Zweibrücken NJW-RR 1995, 397, 398). Eine hinreichende Konkretisierung des Anfechtungsgegenstandes ist allein durch die Bezeichnung der Wohnungseigentümerversammlung regelmäßig nicht möglich. In einer solchen werden nämlich üblicherweise mehrere Beschlüsse gefaßt, die verschiedene Gegenstände haben. Zur Konkretisierung bedarf es von daher der konkreten Bezeichnung derjenigen Beschlüsse, die angefochten werden sollen, und zwar nach Inhalt oder Nummer der Tagesordnung. Nur diese Auffassung trägt dem Schutzbedürfnis der übrigen Wohnungseigentümer hinreichend Rechnung; denn diese haben ein berechtigtes Interesse daran zu wissen, welche Beschlüsse bestandskräftig geworden sind und welche nicht (OLG Celle OLGZ 1989, 183, 184; OLG Zweibrücken NJW-RR 1995, 397, 398). Die Konkretisierung des Verfahrensgegenstandes kann auch – mit entsprechendem Kostenrisiko – dadurch vorgenommen werden, daß sämtliche in der fraglichen Eigentümerversammlung gefaßten Beschlüsse angefochten werden. So kann der Schriftsatz der Antragsteller entgegen der Auffassung der Vorinstanzen aber gerade nicht verstanden werden.
Für die Auslegung des Verfahrensantrags der Antragsteller sind die allgemein zu § 133 BGB entwickelten Grundsätze zu beachten; abzustellen ist auf den objektiven Erklärungswert, für den in erster Linie der Wortlaut nach dem allgemeinen Sprachgebrauch maßgebend ist (vgl. OLG Zweibrücken NJW-RR 1995, 397, 398). Der Wortlaut der Antragsschrift vom 11.09.1993 geht nach dem allgemeinen Sprachverständnis dahin, daß die Antragsteller den Anfechtungsgegenstand gerade noch nicht konkret festgelegt haben. Eine Auslegung dahin, daß die Antragsteller sämtliche in der fraglichen Wohnungseigentümerversammlung gefaßten Beschlüsse anfechten wollten, erscheint angesichts der gewählten Formulierung nicht möglich.
Die Antragsteller haben zwar „zunächst vorsorglich die in o.g. Eigentümerversammlung gefaßten Beschlüsse” angefochten. Allerdings haben sie im Nachsatz deutlich gemacht, daß sie die Begründung nachreichen und die „konkret anzufechtenden Tagesordnungspunkte benennen” werden. Darin wird deutlich, daß die Antragsteller sich gerade noch nicht festlegen und ihr Anfechtungsbegehren erst später konkretisieren wollten. Die entsprechende Konkretisierung erfolgte sodann mit Schriftsatz vom 24.01.1994; zu diesem Zeitpunkt war die Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG längst abgelaufen.
Gegen diese Auslegung spricht auch nicht, daß der Antrag offenbar zur Fristwahrung gestellt wurde. Dafür, daß die Antragsteller selbst eine Festlegung des Anfechtungsgegenstandes auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist noch für möglich hielten, spricht im übrigen, daß sie im Schriftsatz vom 24.01.1994 die von der Anfechtung erfaßten Beschlüsse bezeichneten, ohne eine Antragsrücknahme bezüglich der übrigen Beschlüsse für notwendig zu erachten.
Der Senat ist bei der Auslegung des Verfahrensantrags der Antragsteller nicht an die Auffassung der Vorinstanzen gebunden, vielmehr gilt insoweit auch für das Rechtsbeschwerdegericht der Grundsatz der freien Auslegung (vgl. nur Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13. A...