Leitsatz
Eine mündlich vereinbarte Befristung ist nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 Satz 1 BGB formnichtig und wird durch die nach Vertragsbeginn erfolgte schriftliche Niederlegung in einem Arbeitsvertrag nicht rückwirkend wirksam.
Sachverhalt
Die Aufzählung von Sachgründen für die Befristung von Arbeitsverträgen in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG ist nicht abschließend. Die Befristung kann auch durch andere Sachgründe gerechtfertigt sein. So kann die Anhängigkeit einer Konkurrentenklage um eine dauerhaft zu besetzende Stelle die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem auf dieser Stelle beschäftigten Arbeitnehmer bis zum Abschluss des Rechtsstreits mit dem Konkurrenten sachlich rechtfertigen. Denn er muss damit rechnen, diesem die Stelle auf Dauer übertragen zu müssen. Dies ist vergleichbar mit dem gesetzlichen Sachgrund des vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG). Erforderlich ist, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu prognostizieren ist, der von dem Konkurrenten angestrengte Rechtsstreit werde zumindest bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit anhängig sein.
Link zur Entscheidung
BAG, Urteil v. 16.3.2005, 7 AZR 289/04. – Vgl. zur Befristung auch Gruppe 19 S. 417.
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