I. Zustellung auf Betreiben der Parteien
1. Allgemeines
§ 16 Empfangnahme von Dokumenten und Beglaubigung der Schriftstücke (§§ 192, 193 ZPO) (Fn 3)
(1) (Fn 3) Beim Empfang der zuzustellenden Schriftstücke vermerkt der Gerichtsvollzieher den Zeitpunkt der Übergabe auf den Urschriften, Ausfertigungen und allen Abschriften. Bei unmittelbar erteilten Aufträgen bescheinigt er der Partei auf Verlangen den Zeitpunkt der Übergabe. Fertigt der Gerichtsvollzieher von einem elektronischen Dokument die für die Zustellung als Schriftstück erforderlichen Abschriften als Ausdrucke selbst, vermerkt er auf allen Abschriften den Zeitpunkt des Eingangs und den Übermittlungsweg oder fügt den Abschriften jeweils einen Ausdruck des technischen Prüfdokuments bei.
(2) Soll ein Dokument als Schriftstück zugestellt werden, hat der Rechtsanwalt, der eine Partei vertritt, dem Gerichtsvollzieher die zur Ausführung des Zustellungsauftrags erforderlichen Abschriften mit zu übergeben, wenn er dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument in Papierform übermittelt. (Fn 3) Dies gilt auch für den Rechtsanwalt, der einer Partei im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordnet ist. Ist der Partei, der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist, kein Rechtsanwalt beigeordnet, so hat die mit der Vermittlung der Zustellung beauftragte Geschäftsstelle die fehlenden Abschriften herstellen zu lassen. Wenn der Rechtsanwalt oder die Geschäftsstelle die erforderlichen Abschriften nicht übergeben hat, fordert der Gerichtsvollzieher sie nach. Er stellt sie selbst her,
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wenn durch die Nachforderung die rechtzeitige Erledigung gefährdet würde oder |
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wenn eine Partei, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und der auch Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt ist, dem Gerichtsvollzieher die erforderlichen Abschriften nicht mit übergeben hat. |
Auch im Übrigen kann der Gerichtsvollzieher die Abschriften selbst herstellen, wenn der Partei dadurch nicht wesentlich höhere Kosten entstehen. Satz 1 bis 6 gilt entsprechend, wenn der Auftrag von einem Notar oder Rechtsbeistand erteilt wird.
(3) Besteht die Zustellung in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks, so achtet der Gerichtsvollzieher darauf, dass ein ordnungsgemäßer Beglaubigungsvermerk vorhanden ist. Die Beglaubigung geschieht
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bei allen von der Partei unmittelbar oder durch Vermittlung der Geschäftsstelle erteilten Aufträgen durch den zustellenden Gerichtsvollzieher, soweit sie nicht schon durch einen Rechtsanwalt erfolgt ist, |
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bei den auf Betreiben von Rechtsanwälten oder in Anwaltsprozessen zuzustellenden Schriftstücken durch den betreibenden Anwalt (§§ 191, 169 Absatz 2 ZPO), soweit nicht etwa der Gerichtsvollzieher die Abschriften selbst hergestellt hat. |
Für die Beglaubigung sind gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) (Fn 3) auch Erlaubnisinhaber, die nach § 209 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommen sind (Kammerrechtsbeistände), zuständig.
(4) (Fn 2) Bei der Zustellung eines Vollstreckungsbescheids hat der Gerichtsvollzieher die für den Antragsgegner bestimmte Ausfertigung zu übergeben. Liegt eine solche nicht vor, ist eine beglaubigte Abschrift der für den Antragsteller gefertigten Ausfertigung zu übergeben. In jedem Fall ist darauf zu achten, dass dem Antragsgegner zusammen mit der beglaubigten Abschrift der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids auch die dazugehörigen Hinweise des Gerichts ausgehändigt werden. Wenn diese Hinweise nicht bereits schon auf der für den Antragsgegner bestimmten Ausfertigung enthalten sind, händigt der Gerichtsvollzieher dem Antragsgegner ein Blatt mit den Hinweisen des Gerichts aus (vergleiche Anlage 5 zur Gerichtsvollzieherordnung (GVO)).
2. Die Zustellungsarten
a) Persönliche Zustellung
§ 17 (Fn 3)
Die persönliche Zustellung führt der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe der §§ 191 bis 193, 194, 195 und §§ 166 bis 172, 174 bis 190 ZPO aus. § 58 Absatz 1 Satz 2 ist zu beachten.
§ 18 Gesetzlicher Vertreter, rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter
(1) Ist im Schuldtitel oder im Auftrag eine bestimmte Person als gesetzlicher Vertreter bezeichnet, stellt der Gerichtsvollzieher an diese Person zu. Es besteht keine Prüfungspflicht, ob die bezeichnete Person tatsächlich gesetzlicher Vertreter ist. Fehlt die Angabe des gesetzlichen Vertreters und ergeben sich die gesetzlichen Vertretungsverhältnisse nicht anderweitig, veranlasst der Gerichtsvollzieher den Auftraggeber zu einer Ergänzung des Zustellungsauftrags.
(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person (zum Beispiel Behörde, Gemeinde, Körperschaft, Stiftung, Verein, eingetragene Genossenschaft, Gesellschaft), erfolgt die Zustellung eines Schriftstücks (Fn 3) an den Leiter oder gesetzlichen Vertreter. Sind mehrere Leiter oder gesetzliche Vertreter vorhanden, so genügt die Zustellung an einen von ihnen.
(3) Die gesetzliche Vertretung richtet sich nach den m...