Rz. 1

Die Dreiteilungsmethode wurde vom BVerfG für die Bedarfsermittlung abgelehnt (vgl. Fall 33, § 9 Rdn 1 ff.) Sie hat aber nach wie vor Bedeutung. Denn die Rückkehr zur Bedarfsbestimmung im Zweipersonenverhältnis ändert nichts daran, dass spätestens bei der Frage der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners die Bedürfnisse aller drei Beteiligter wieder zum Ausgleich gebracht werden müssen, was unter Umständen wieder einen Rückgriff auf Überlegungen zur Dreiteilung – wenngleich ohne Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus – notwendig macht bzw. gestattet (vgl. Fall 33, § 9 Rdn 1 ff.). Auch die Auflösung der Konkurrenz zwischen dem Anspruch auf Ehegattenunterhalt und dem Anspruch nach § 1615l BGB ist im Fall der Geburt eines nichtehelichen Kindes während bestehender Ehe in der Dreiteilung auf der Bedarfsebene zu suchen. Zwar bestimmt sich der Bedarf der nichtehelichen Kindsmutter zunächst nach deren Lebensstellung, doch ist Obergrenze der Bedarf, den die Kindsmutter hätte, wenn sie mit dem Kindsvater verheiratet wäre. Bei der Bedarfsbestimmung nach dieser fiktiven Ehe ist freilich zu berücksichtigen, dass eine unterhaltsberechtigte Ehefrau vorhanden ist. Auch hat man sich mit der Dreiteilungsmethode zu befassen, wenn die Abänderung eines Titels, dem die Dreiteilungsmethode zugrunde liegt, erfolgreich betrieben werden soll. Deshalb nachfolgendes Fallbeispiel.

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